Montag, 4. januar 2010 1 04 /01 /2010 15:48
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Dienstag, 24. november 2009 2 24 /11 /2009 16:43
Behandlung der Steuerverluste in Frankreich

Bei der Fortsetzung unserer Serie über wichtige Steuerthemen möchten wir heute zur Behandlung von steuerlichen Verlustvorträgen einige Informationen und Verhaltensregeln geben. Zweifelsohne stellen sie eine interessante „Kriegskasse“ für das betroffene Unternehmen dar, ihre Nutzung ist jedoch nicht absolut sicher. Eine gute Verwaltung und gewissenhafte zeitliche Überwachung sind deshalb angeraten.

Der Verlustrücktrag („Carry back”)
Steuerverluste sind in Frankreich rücktragbar und können mit den Gewinnen der drei letzten Geschäftsjahre verrechnet werden („carry back“). Damit entsteht eine Forderung gegenüber der Staatskasse, die zunächst auf zukünftige Körperschaftsteuerzahlungen angerechnet, unter gewissen Bedingungen, aber spätestens nach fünf Jahren, ausbezahlt wird. Im Rahmen des derzeitigen staatlichen Konjunkturprogramms ist sogar eine sofortige Rückerstattung vorgesehen.

Der Verlustvortrag
In der Regel werden steuerliche Verluste vorgetragen, um sie mit den zukünftigen Gewinnen der folgenden Geschäftsjahre zu verrechnen. Dabei besteht grundsätzlich eine zeitlich unbeschränkte Vortragsfähigkeit. Eine Limitierung tritt lediglich im Falle der Geschäftsaufgabe oder bei tiefgreifenden Änderungen in der Gesellschaftsaktivität ein. Gesellschaftsrechtlich bedingte Umstrukturierungen wie Wechsel der Obergesellschaft oder auch Fusionen, Einbringungen etc. haben, solange damit keine Aufgabe der bestehenden Gesellschaftstätigkeit verbunden ist, keinen Wegfall der Verlustvorträge zur Folge. Der Übergang der Verlustvorträge auf eine andere Gesellschaft und damit ihr Fortbestand sind zwar an eine Genehmigung durch die Steuerbehörde gebunden; diese wird jedoch im Regelfall, soweit die Fortführung der bisherigen Geschäftstätigkeit, in der die Verluste entstanden sind, nachgewiesen wird, erteilt.


Infragestellung der Steuerverluste durch die Finanzverwaltung
Im Gegenzug zu der Möglichkeit der Unternehmen, ihre Verlustvorträge zeitlich unbegrenzt vortragen zu können, ist die Finanzverwaltung befugt, und zwar ebenfalls ohne zeitliche Begrenzung, die Begründetheit der Verluste nachzuprüfen.

Dabei steht die normale steuerliche Verjährungsfrist von drei Jahren – d.h. in 2009 können nur noch die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossenen Geschäftjahre überprüft werden – dem Prüfungsrecht der Verwaltung nicht entgegen. So kann der Steuerprüfer zeitlich unbegrenzt auf das Geschäftsjahr zurückgehen, in dem der noch nicht verrechnete Verlust entstanden ist, und ihn in Frage stellen, d.h. die vor 2006 gelegenen Geschäftsjahre können weiterhin überprüft werden, soweit der vorgetragene Verlust in dieser Periode begründet wurde.

Es ist also festzuhalten: Dem Fiskus steht im Hinblick auf die Verlustvorträge ein zeitlich unverfallbares Überprüfungsrecht zu.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das nach französischem Steuerrecht generell bestehende Verbot einer nochmaligen Überprüfung eines bereits verifizierten Geschäftsjahres für Verlustvorträge nicht besteht. So können die Verlustvorträge unabhängig davon, ob die Geschäftsperiode, in der sie eintraten, schon geprüft wurde, nochmals von der Finanzverwaltung kontrolliert werden.

Die Werthaltigkeit des Verlustvortrages ist damit erst dann begründet, wenn er auch tatsächlich verrechnet wurde und darüber hinaus von der Finanzverwaltung nicht wieder in Frage gestellt werden kann, d.h. nach einer weiteren Frist von drei Jahren. Dies ist insbesondere beim Aufkauf eines defizitären Unternehmens und bei der Bewertung des Verlustvortrages für die Berechnung des Kaufpreises zu berücksichtigen.

Strukturelle/permanente Verlust situationen und Verrechnungspreise
Französische Steuerprüfungen werden nur selten rein zufällig, sondern in den meisten Fällen durch bestimmte Faktoren/ Ereignisse, die beim steuerpflichtigen Unternehmen vorliegen, ausgelöst. Hierzu gehören u.a. die Verbuchung von hohen und außergewöhnlichen Belastungen, aber auch insbesondere der Fortbestand einer chronischen Verlustsituation.

Die richtige Unternehmenspolitik sollte deshalb darin bestehen, die Steuerverluste regelmäßig auszugleichen, um die Angriffsfläche gegenüber der Steuerverwaltung zu begrenzen. Das Halten von Verlustvorträgen über drei Jahre hinaus sollte deshalb grundsätzlich vermieden werden. In der Praxis erweist sich das permanente Halten von steuerlichen Verlustvorträgen als eine schlechte Betriebsführung. Insbesondere die Finanzverwaltung erblickt hierin häufig eine Praxis der Ergebnisverlagerung, die im Widerspruch zu dem Prinzip des freien Wettbewerbs steht.

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Coffra ist eine deutsch-französische Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die seit 1985 auf die Betreuung von deutschen Unternehmen in Frankreich spezialisiert ist. Heute umfasst Coffra mehr als 140 Mitarbeiter und betreut 650 Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Europa. Mehr zu Coffra unter www.coffra.de.

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Montag, 23. november 2009 1 23 /11 /2009 16:41

Die Beitreibung von Forderungen ist in der derzeitigen Wirtschaftslage ein sehr wichtiges Thema. SAP ECC6.0 kann mit Hilfe des Financial Supply Chain Management (FSCM) das Inkassomanagement erleichtern.

Die innerhalb von FSCM enthaltene Komponente SAP Collections Management unterstützt bei der Durchführung eines proaktiven Forderungsmanagements.

Mit Hilfe vordefinierter Kriterien können Kunden aus Sicht des Forderungsmanagements bewertet und nach Prioritäten katalogisiert werden. Kundenforderungen werden gemäß diesen Regeln auf Arbeitslisten verteilt. Diese dienen den Forderungs sachbearbeitern des Unternehmens als Grundlage, um die Kunden in der Reihenfolge ihrer Priorität zu kontaktieren und die ausstehenden Forderungen einzuholen.

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Mehr zum Financial Supply Chain Management (FSCM)

http://www.sap.com

 

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Freitag, 20. november 2009 5 20 /11 /2009 16:36
Zusätzliche Aufgaben für den Abschlussprüfer

Der Bericht des Präsidenten einer börsennotierten Gesellschaft muss bestimmte Angaben zum internen Kontrollsystem des Unternehmens enthalten. Dabei ist insbesondere über die Funktionsweise des bestehenden Risikomanage mentsystems zu berichten und die Einhaltung des Unternehmenskodex zu bestätigen.

Die Abschlussprüfer dieser Gesellschaften sind nunmehr ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2009 endet, verpflichtet, in ihren Berichten zu diesen Angaben des Präsidenten Stellung zu nehmen und das bestehende Verfahren des internen Kontrollsystems zu würdigen. Bei den Ausführungen der Abschlussprüfer geht es dabei im Wesentlichen um die Aussage, inwieweit die buchhalterischen und finanziellen Angaben des Unternehmens durch die existierenden Kontrollmechanismen als abgesichert betrachtet werden können.

Darüber hinaus sind durch das neue Gesetz vom 12. Mai 2009 einige Präzisionen zur Ablösung (Rotation) des französischen Abschlussprüfers bei börsennotierten Gesellschaften und zu den berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sacheinlageprüfers erfolgt.


Gesetzestext

http://www.legifrance.gouv.fr

Weitere Erläuterungen

http://rfcomptable.grouperf.com/depeches/16640.html

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Donnerstag, 19. november 2009 4 19 /11 /2009 16:34
Unternehmen sind beunruhigt

Das bereits seit 2004 bestehende individuelle Fortbildungsrecht der Arbeit nehmer („droit individuel à la formation” – „DIF”), beginnt nunmehr, die Unternehmen zu beunruhigen.

Nach dem „DIF” steht jedem Arbeitnehmer ein jährlicher Fortbildungsanspruch in Höhe von 20 Stunden zu (wir berichteten bereits mehrmals ausführlich über diesen Anspruch in den vorausgegangenen DiagnosticNews-Ausgaben). Die Arbeitnehmer haben danach seit fünf Jahren die Möglichkeit, diesen Anspruch geltend zu machen, oder aber auch, ihn bis zu einer Höchststundenzahl von 120 zu kumulieren. In den meisten Unternehmen wurde der „DIF”-Anspruch bisher vorgetragen. In 2010, also nach sechs Jahren (entspricht 120 Stunden), entfällt diese Möglichkeit. Es ist also davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer massiv vor dem Verfall von alten „DIF”- Rechten die gesetzlich ihnen zustehenden Fortbildungsstunden beantragen werden. Die „DIF”-Ansprüche mussten nach der bestehenden Gesetzeslage nicht zurückgestellt werden; eine entsprechende bilanzielle Vorsorge ist deshalb auch in den meisten Unternehmen nicht vorgenommen worden. Eine Geltendmachung der „DIF”-Ansprüche wird demnach zu erheblichen Zeitausfällen und Kosten für die Fortbildungsaktionen bei den Gesellschaften führen. Berechtigte Gründe für viele Firmen, sich in Krisenzeiten zu beunruhigen.

Der französische Rechnungshof schätzt den gesamten „DIF”-Aufwand für sechs Jahre auf 77 Mrd. €.


Weitergehende Erläuterungen zum DIF:

http://www.travail-solidarite.gouv.fr

Stellungnahme des französischen Rechnungslegungsrates CNC:
http://www.focuspcg.com

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