Saturday, 5. may 2012
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13:05
Grenzen seiner Mission
Der französische Betriebsrat ist berechtigt, zwecks Analyse des Jahresabschlusses und des Budgets des Unternehmens einen externen Berater („Expert comptable“) zu beauftragen. Die von Gesetzes
wegen vorgesehene Mission des „Expert comptable“ besteht darin, den Betriebsrat über alle wirtschaftlichen, finanziellen und sozialrechtlichen Elemente zu informieren, die zum Verständnis und der
Würdigung sowohl des Jahresabschlusses als auch der Situation des Unternehmens dienen.
Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Geschäftsleitung auf die Einschränkung der Mission des „Expert comptable“ geklagt. So sollte ihm verboten werden, weder über die Struktur der Personalbezüge
noch über die Einhaltung der Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb Untersuchungen anzustellen.
Der angerufene Kassationsgerichtshof entschied mit Urteil vom 10. Januar 2012, dass die Untersuchung der Struktur der Personalbezüge sehr wohl zur Mission des Beraters gehöre. Hingegen
verweigerte er ihm das Recht, eine Analyse über die Situation hinsichtlich der Gleichstellung beider Geschlechter im Unternehmen durchzuführen.
Die Geschäftsleitung verweigerte auch die Herausgabe der bei der Sozialversicherung in elektronischer Form eingereichten Jahresbezüge der Belegschaft. Sie billigte dem „Expert comptable“ zwar ein
Einsichtsrecht vor Ort zu, lehnte jedoch den elektronischen Versand ab. Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofes ist eine solche Verweigerung nicht zulässig.
von Coffra
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Saturday, 5. may 2012
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13:04
Rückwirkung der Immatrikulation
Eine sich in Gründung befindende Gesell schaft erwirbt einen Geschäftsbetrieb („fonds de commerce“), der auch die Verpachtung einer Immobilie mitumfasst. Der Eigentümer und Verpächter der
Immobilie kündigen den Pachtvertrag gegenüber dem neuen Pächter auf und verweigern gleichzeitig eine entsprechende Verlängerung.
Der angerufene Kassationsgerichtshof lehnte mit Urteil vom 7. Dezember 2011 das Verweigerungsrecht des Eigentümers auf Verlängerung des Pachtvertrages mit folgender Begründung ab: In der Tat wäre
die Übernahme des Geschäftsbetriebes („fonds de commerce“) durch eine sich in Gründung befindende Gesellschaft erfolgt. Diese Gesellschaft wäre zwar zum Zeitpunkt der Pachtvertragsaufkündigung
nicht eingetragen gewesen. Nachdem jedoch eine ordnungsgemäße Gründung und Eintragung erfolgt sei, wäre der Geschäftsbetrieb übertragen worden.
Die Gesellschaft wäre damit ab dem Zeitpunkt der Geschäftsbetriebs abtretung, und zwar vor der Aufkündigung des Pachtvertrages, als Rechtsträger durch Eintragung zu betrachten gewesen. Die
Immatrikulation hatte rückwirkende Gültigkeit für die rechtswirksame Begründung der Gesellschaft. Die Argumentation des Eigentümers, die in Gründung befindende Gesellschaft hätte zum Zeitpunkt
der Kündigung noch kein rechtswirksames Geschäft vornehmen können, entfiel damit.
von Coffra
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Saturday, 5. may 2012
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13:04
Zeitpunkt der Ertragsrealisierung
Der Forderungsverzicht eines Gläubigers gegenüber einer sich in finanziellen Schwierigkeiten befindenden Gesellschaft stellt für Letztere einen steuerlichen Ertrag dar. Dabei erhebt sich die
Frage des Zeitpunktes der Versteuerung: Ist es das Geschäftsjahr, in dem der Verzicht im Rahmen eines Vergleichs homologiert wird? Oder vielmehr das Jahr, in dem die letzte Rate des vereinbarten
Vergleichsbetrages zurückbezahlt wurde?
Die Beantwortung der obigen Frage hängt davon ab, ob der ausgesprochene Forderungsverzicht mit einer aufhebenden oder einer aufschiebenden Bedingung belastet ist. Im Falle einer aufhebenden
Bedingung ist davon auszugehen, dass durch die Verzichtserklärung die Forderung dem Grunde und der Höhe nach feststeht. Sie resultiert aus dem Urteil des Vergleichsverfahrens. Mit Homologierung
wird die Entscheidung rechtswirksam. Ab diesem Zeitpunkt, d.h. in dem entsprechenden Geschäftsjahr, steht der Forderungsverzicht fest, und es kommt zur Versteuerung.
Zu dieser Ansicht kommt auch das Urteil des obersten Steuergerichts („Conseil d’Etat“). Soweit die Forderungs verzichte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch ein Gericht festgestellt werden,
handelt es sich um Erträge, die im gleichen Geschäftsjahr wie die Urteilsverkündung zu versteuern sind.
Im Falle von Forderungsverzichten, die mit aufschiebenden Bedingungen belastet sind, müssen die entsprechenden Verbindlichkeiten weiterhin bis zum Wegfall der Bedingungen in den Passiva
ausgewiesen werden.
von Coffra
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Saturday, 5. may 2012
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13:03
Abgrenzung zum reinen Speditionsgeschäft
Geschäfte aus Warentransporten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist von einem Jahr.
Der Klage eines Spediteurs („Transitaire“), der eine mehr als ein Jahr zurückgehende Leistung zugrunde lag, wurde mit Urteil des Kassa tionsgerichtshofes vom 31. Januar 2012 stattgegeben. Das
Vorgericht hatte die Klage abgewiesen, da es von der einjährigen Frist, die für Warentrans portunter nehmen gilt, ausging.
Das Kassationsgericht führte aus, dass der „Transitaire“ zwar beauftragt sei, den Transport abzusichern, damit könne er aber noch nicht als ein Transportunternehmen eingestuft werden. Er
unterliege deshalb auch den normalen Verjährungsfristen, die fünf Jahre vorsehen, in denen er gegen seinen Auftraggeber gerichtlich vorgehen kann. Diese Frist kann natürlich auch im umgekehrten
Fall, also für Klagen gegenüber dem „Transitaire“ in Anspruch genommen werden.
von Coffra
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Saturday, 5. may 2012
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13:02
Kündigungsrecht für den Betroffenen
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt warf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter vor, einen äußerst unangenehmen Körpergeruch zu verbreiten. Darüber hinaus wollte er von dem Arbeitnehmer die Gründe
für die Ursache der widerwärtigen Gerüche und in wie weit dies auf einer Krankheit beruhe wissen.
Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 7. Februar 2012 sah in der Art der Vorgehensweise und der aufdringlichen Fragen des Arbeitgebers eine Verletzung der Menschenwürde des Untergebenen. Dabei
ging es laut Gericht nicht um die Frage, ob der Mitarbeiter tatsächlich einen unangenehmen Körpergeruch ausstrahle. Der Vorgesetzte, der in einem solchen Fall durchaus berechtigt ist, das
bestehende Problem mit dem Mitarbeiter zu erörtern, muss dies jedoch mit dem entsprechenden Takt vortragen und jegliche Bloßstellung/Entwürdigung des Betroffenen vermeiden.
Die verletzende Vorgehensweise des Arbeitgebers stellte eine schwerwiegende Missachtung seiner Pflichten dar und berechtigte den Arbeitnehmer, zu Lasten der Gesellschaft die gerichtliche
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen.
von Coffra
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