Sunday, 4. december 2011 7 04 /12 /Dez. /2011 00:21

Der erhoffte Erfolg blieb aus

Die im Frühjahr 2011 angekündigte zusätzliche Prämie, die von allen Unter­nehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, die für das Geschäftsjahr 2010 eine höhere Dividende als für das vorangegangene ausschütteten, zu zahlen ist, erweist sich als eine große Enttäuschung sowohl für die Regierung als auch für die betroffenen Arbeitnehmer.

Das Finanzministerium ging in seiner Schätzung von einer durchschnittlichen Einmalprämie für den Begünstigten von rund 700 € aus. Entsprechend wurde auch die Sozialversicherungspflicht bis zu einem Betrag von 1.200 € erlassen.

Die ersten Prämienankündigungen der Publikumsgesellschaften, die bisher vorliegen, werden von den Gewerkschaften vehement kritisiert und teilweise auch kategorisch abgelehnt.

So schlugen der erfolgreiche Elektro­konzern Schneider Electric oder auch STMicroelectronics eine Prämie von ca. 150 € vor; bei Groupama, einer großen Versicherungsgruppe, soll der Scheck für die Prämie sich nur auf 110 € belaufen. Der bisher höchste Betrag, der laut Pressemeldungen bekannt wurde, soll – im Falle von Rhodia – bei 600 € liegen.

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Sunday, 4. december 2011 7 04 /12 /Dez. /2011 00:21

Erhöhung des „Malus“ für umweltverschmutzende Fahrzeuge

Der französische Firmenwagen unterliegt zusätzlichen Steuerbelastungen. Nach­stehend die derzeitig geltenden Be­stimmungen und Sätze:

Pkw-Steuer („TVS“, „taxe sur les véhicules des sociétés“)

Die Jahressteuer (Zeitraum 1. Oktober bis 30. September) wird für alle Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2006 von dem Unternehmen genutzt werden, auf der Basis des CO2-Ausstosses (Spannweite 100 g/km – 250 g/km) berechnet, wobei 2 € bis maximal 19 € pro erzeugter CO2-Menge zugrunde gelegt werden.

Beispiel: Für ein Fahrzeug mit einem 250 g/km CO2-Ausstoß beträgt die Jahres­steuer: 19 € x 250 = 4.750 €

Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2006 erworben wurden, werden weiterhin auf der Grundlage von speziellen „Steuer-PS“ erfasst. Der Höchstbetrag für Fahrzeuge mit mehr als 16 PS liegt bei 4.500 € pro Jahr.

Die obige Pkw-Steuer ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Vorsteuerabzug

Des Weiteren kann für den Erwerb eines Firmen-Pkws kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Diese Einschrän­kung erstreckt sich auch auf Reparatur­leistungen, Miete, bzw. Leasing für entsprechende Fahrzeuge und Benzin­kosten.

Abschreibung

Die Abschreibungsbasis für den Pkw-Erwerb ist ebenfalls je nach „Verschmut­zungsgrad“ begrenzt. Bei einem CO2-Ausstoss von mehr als 200 g/km liegt das Limit bei 9.900 € (einschließlich MwSt.). Alle anderen Fahrzeuge können bis zu einem Betrag von 18.300 € mit steuerlicher Wirkung abgeschrieben werden.

Malus

Beim Kauf eines Pkws – unabhängig da­von, ob der Erwerb durch eine Privat­person oder durch ein Unter­nehmen erfolgt – fällt, soweit ein festgelegter CO2-Ausstoß überschritten wird, eine Einmalabgabe an. Die Höhe des „Malus“ wird für alle Pkw-Anschaffungen nach dem 1. Januar 2012 erhöht. Die Abgabe beginnt nunmehr bei einem CO2-Ausstoß von 141 g/km (200 €) und steigt bei einer Verschmutzung von mehr als 230 g/km auf einen Maxi­malbetrag von 3.600 €.

Neuauflage
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Sunday, 4. december 2011 7 04 /12 /Dez. /2011 00:21

Fehlende Genehmigung des Verwaltungsrates

Die im Rahmen einer Abtretung von Geschäftsanteilen oder Aktien durch eine Gesellschaft erteilte Passivgarantie bedarf nicht der Genehmigung des Verwaltungsrates. Es handelt sich bei einem solchen Vorgang um die Erklärung, bzw. das Einstehen für bereits existierende, eigene Verpflichtungen der Gesellschaft und nicht um solche, die gegenüber einem Dritten zu übernehmen sind, so der Kassations­gerichtshof („Cour de Cassation“) für Handelssachen mit Urteil vom 12. Juli 2011.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Gesellschaft gewährte für die veräußerten Anteile, die sie an einem Unternehmen hielt, dem Erwerber eine Passivgarantie. Bei der Geltendmachung dieser Garantie wandte der Veräußerer ein, das vorgelegte Engagement wäre nicht von seinem Verwaltungsrat genehmigt worden, wie dies laut Handelsgesetz Artikel L 225-35 für solche Geschäfte notwendig sei. Dabei führte er auch aus, dass eine Passivgarantie eine Finanzverpflichtung zugunsten eines Dritten darstelle, unabhängig davon, ob der Dritte Vertrags­partner sei.

Der Kassationsgerichtshof verwarf die Klage: Die Passivgarantie habe als Ziel, die eigenen Engagements der Gesell­schaft zu garantieren und nicht die Verpflichtungen, die gegenüber Dritten eingegangen wurden. Eine Genehmi­gung des Verwaltungsrates ist deshalb für solche Engagements nicht erforderlich. Die Passivgarantie schütze den Erwerber vor schlechten Überraschun­gen, die durch das Aufdecken von bereits bestehenden, aber nicht gebuchten Passiva eintreten. Sie würde von der veräußerten Gesellschaft im Rahmen ihres eigenen Abtretungsengagements gegeben.

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Sunday, 4. december 2011 7 04 /12 /Dez. /2011 00:20

Klagerecht der betroffenen, nicht vertraglich einbezogenen Tochtergesellschaft

Ein Lieferant beendete abrupt seine Handelsbeziehungen mit einem französischen Exporteur, der dadurch die bisher gelieferten Produkte nicht mehr über seine thailändische Tochterge­sellschaft vertreiben konnte. Beide, der Exporteur und die Tochtergesellschaft verklagten mit Erfolg den Lieferanten auf Schadensersatz. Die ihnen zugesprochene Entschädigung belief sich auf 500.000 €.

Der verurteilte Lieferant legte gegen das Urteil Berufung ein: Er machte dabei geltend, die Beteiligungsgesellschaft könne nicht den Vorwurf eines Vertrags­abbruches erheben, da sie nicht Vertragspartei gewesen sei.

Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 6. September 2011 verwarf die Berufung: Danach kann ein Dritter – hier die nicht vertraglich einbezogene Tochtergesellschaft – sehr wohl mit der Begründung der Haftung für verschuldetes Handeln klagen. Der plötzliche Abbruch von Handelsbeziehungen stelle eine unerlaubte Handlung des Lieferanten dar, der für den dadurch entstandenen Schaden gegenüber dem geschädigten Dritten zu haften habe.

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Sunday, 4. december 2011 7 04 /12 /Dez. /2011 00:20

Eine Bilanz nach zwei Jahren

Die neue französische Gewerbesteuer, die am 1. Januar 2010 eingeführt wurde, hat nicht die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt. 845.000 Gesell­schaften, ein Viertel aller französischen Unternehmen, zahlen nach der Reform mehr Steuern. Gleichzeitig gehen aber dem französischen Staat durch diese kostspielige Reform 5 Mrd. € an jährlichen Steuereinnahmen verloren.

Die großen Gewinner der Einführung der „CET“ („contribution économique territoriale“), so die neue Abgabe, die die alte Gewerbesteuer („taxe professionnelle“) ersetzt, sind – durch den Wegfall der Be­steuerung der Betriebsmittel (z.B. Ma­schinen, Betriebsvorrichtungen etc.) – Industrieunternehmen. Damit wurde auch die seit Jahrzehnten geführte Diskussion, Unternehmen steuerlich zu „bestrafen“, die in Produktionsmittel investierten und die dadurch ihre steuerliche Bemessungsgrundlage für die Ge­wer­be­steuer erhöhten, beendet. Gleich­zeitig sollte – so von der derzeitigen Regierung oftmals ausgeführt – die Wettbewerbs­fähigkeit der französischen Produktionsstätten unterstützt und die Verlagerung von Fabrikationseinheiten ins Ausland abgeschwächt werden (Beispiel: Herstellung des Logans von Renault in Rumänien).

Der neuen Steuer („CET“), wir berichteten bereits mehrfach darüber, ist nicht der große Wurf gelungen. Die Berechnung, die zum einen – wenn auch sehr geringfügig – auf dem Grund­vermögen und zum anderen auf dem erwirtschafteten Mehrwert des Unter­nehmens beruht, ist äußerst kompliziert. Nach einer Untersuchung des französischen Senats bleibt der Nachweis des wirtschaftlichen Nutzens der Reform, z.B. durch eine Senkung der Produk­tions­kosten der Unternehmen, noch zu erbringen.

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