Behandlung der Bilanzposition „Gewinnvortrag“

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Ausschüttung auch unterjährig möglich?

Die französische Wirtschaftsprüferkammer („Compagnie Nationale des Commissaires aux Comptes“, „CNCC“) sprach sich in einer neueren Stellungnahme für eine Lösung aus, wie der „Gewinnvortrag“ unterjährig ausgeschüttet werden könnte. Die Tatsache, dass es sich bei dem „Gewinnvortrag“ um eine feststehende, bereits durch eine vorangegangene Hauptversammlung validierte Größe handele, würde für eine unterjährige Ausschüttungsform besonders sprechen, so die „CNCC“. Gleichzeitig erinnerte sie in ihrer Stellungnahme, dass derzeitig zwei gegensätzliche
Interpre tationen existieren und zwar:

• Der Gewinnvortrag gehört zu dem ausschüttbaren Gewinn, der nur
– im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt,
oder
– in Form einer Akonto-Dividende, auf der Basis eines in der Regel vom Abschlussprüfer testierten Zwischenabschlusses ausgezahlt werden kann.

• Der Gewinnvortrag kann jederzeit völlig unabhängig von anderen Gewinn ausschüttungssituationen im Laufe eines Geschäftsjahres verteilt werden. Diese Auffassung wird weitgehend in der Praxis vertreten, jedoch bisher von der Rechtsprechung nicht bestätigt.

Die „CNCC“ empfiehlt nunmehr eine „Soft“-Lösung. Danach sollte der Gewinnvortrag zunächst in die Reser ven eingestellt werden, um dann, wenn dies gewünscht wird, jederzeit ausschüttbar zu sein. Dies würde jegliches Interpretationsrisiko, das sich aus der ersten Alternative ergibt, vermeiden.

Der vollständigkeitshalber ist jedoch bei dieser Lösung darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Nießbrauches an den Anteilen der Nießbrauchberechtigte keinen Anspruch auf die Reservenausschüttung hätte, die nur dem Anteilseigentümer zusteht.

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