Abfassung in französischer Sprache

Veröffentlicht auf von Coffra

Weitere Ausnahmeregelung

Alle Dokumente, die für einen Arbeitnehmer Verpflichtungen enthalten und deren Kenntnis für ihn erforderlich sind, um seine Arbeit ausführen zu können, müssen – so das französische Arbeitsrecht – in französischer Sprache abgefasst sein („Code de travail Art. L 1321-6“).

Eine gesetzliche Ausnahme davon bilden Dokumente, die vom Ausland zugeschickt werden oder solche, die nur für Ausländer bestimmt sind. Der Kassationsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2012 ließ eine weitere Befreiungsalternative von dem obigen Spracheinhaltungsgebot zu.

Danach muss eine Luftfahrtgesellschaft die Benutzungsanweisung für die Flugzeugführung nicht in die französische Sprache übersetzen lassen. Der internationale Charakter dieser Aktivität fordere die Nutzung einer gemeinsamen weitverbreiteten Sprache. Die Beherrschung dieser Sprache könne bei einem Piloten unterstellt werden.

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