Änderungen bei der Behandlung des Forderungsverzichtes
Gestaltungsmöglichkeit beim Empfänger
Unterstützungsmaßnahmen, die nicht nur aus kommerziellen Gründen erfolgen, sondern insbesondere aus Finanzüberlegungen (z.B. Rettung einer Beteiligung, Finanzdarlehen etc.) durchgeführt werden, sind ab dem 4. Juli 2012 beim aussprechenden Unternehmen nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Hierunter fallen auch Forderungsverzichte, die innerhalb einer Gruppe gewährt werden, z.B. um den Fortbestand einer notleidenden Tochtergesellschaft zu gewährleisten. Handelt es sich jedoch lediglich um Handelsbeziehungen und bestehen keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen den betroffenen Firmen, so stellt der Forderungsverzicht auch weiterhin bei dem aussprechenden Unternehmen einen steuerlichen Aufwand dar.
Für das durch den Vorgang begünstigte Unternehmen handelt es sich hingegen weiterhin um einen steuerlichen Ertrag unabhängig davon, ob die Maßnahme (z.B. Forderungsverzicht, Subventionen etc.) bei der aussprechenden Gesellschaft zu einem steuerlichen Aufwand führte oder nicht.
Soweit die Unterstützung jedoch von einer Muttergesellschaft gewährt wird, kann wie bisher bei der begünstigten Tochtergesellschaft die Besteuerung dann vermieden werden, wenn sie die Verpflichtung eingeht, eine Kapitalerhöhung in gleicher Höhe wie der erhaltene Unterstützungsbetrag innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.
Ein Forderungsverzicht einer ausländischen, bzw. deutschen Muttergesellschaft zugunsten ihrer französischen Beteiligung wird auch in Zukunft wie bisher zu behandeln sein. Dabei ist jedoch die mögliche steuerliche Neutralisierung des Verzichtes bei der Tochter nochmals hervorzuheben. Im Hinblick auf die begrenzte Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen kann diese Möglichkeit zumindest für eine Übergangszeit von Interesse sein.