Behandlung des Rangrücktritts im französischen Jahresabschluss

Veröffentlicht auf von Coffra

Fortführungskapazität damit nicht abgesichert

Der gesicherte Fortbestand eines Unter­nehmens ist Voraussetzung für die Beibehaltung der Wertansätze im Jahresabschluss. Sobald hierüber keine Klarheit bei der Geschäftsleitung besteht, sind die Bilanzpositionen mit ihren Liqui­dationswerten heranzuziehen. Diese Handhabung findet in dem Prinzip des „Going Concern“ ihren Nieder­schlag. Es handelt sich um einen internationalen, aber auch französischen Rech­nungs­legungsgrundsatz. Der Zwei­fel, der an der Fortführungskapazität des Unternehmens besteht, kann durch
eine „Unterstützungserklärung“ des Haupt­aktionärs beseitigt werden.

Dabei verpflichtet sich in der Regel der Hauptaktionär zumindest bis zur Erstellung des nächsten Jahresabschlus­ses, sein Tochterunternehmen zu unterstützen. Diese Erklärung ist im Anhang zum Jahresabschluss zu vermerken und damit jedem Bilanzleser zugänglich. Rechtlich ist ein solches Schreiben in aller Regel als eine Patronatserklärung des Aussprechenden zu werten und unterliegt bei ihm den entsprechenden Angabepflichten.

Es besteht deshalb in der Praxis eine tendenzielle Abneigung zur Abgabe einer solchen Erklärung. Bisweilen wird bei dieser Problematik die Einräumung des Rangrücktrittes einer bestehenden Forderung gegenüber der finanzschwachen Tochter angeboten. Durch diese Maßnahme kann jedoch die Fortführungskapazität des betroffenen Unternehmens nicht sichergestellt werden und zwar aus folgenden Gründen:

Der Rangrücktritt auf eine bestehende Forderung bringt keine zusätzliche Liquidität, er garantiert bestenfalls den Ist-Zustand. Jede weitere finanzielle Verschlechterung, für die der Haupt­aktionär aber Unterstützung anbieten muss, um das „Going-Concern-Prinzip“ zu garantieren, bleibt damit unerfüllt. Die fraglich erscheinende Fortführungsmöglichkeit des Tochterunternehmens ist also zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht abgesichert. Die angebotene Rangrücktrittserklärung der Mutter ist damit kein geeignetes Mittel, um die bestehende Schräglage zu lösen.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch auf folgenden Sachverhalt hinzuweisen: Der Rangrücktritt ist in erster Linie dazu gedacht, den Überschuldungsstatus eines Unternehmens und damit dessen drohenden Konkurs abzuwenden. In Frankreich ist jedoch nur die Zahlungsunfähigkeit ein Konkursgrund. Dies kann aber durch einen bloßen Rangrücktritt von Forderungen zugunsten der französischen Tochter nicht beseitigt werden.

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