Pachtvertrag und Wettbewerbsverbot

Veröffentlicht auf von Coffra

Begrenzung der Klausel

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil des Kassationsgerichtes vom 15. Februar 2012 zugrunde: Im Rahmen eines Pachtvertrages – die gepachtete Immo­bilie befand sich in einer Geschäftszone, in der unterschiedliche Automobilakti­vitäten ausgeübt wurden – verpflichtete sich der Pächter, seine Geschäftstätigkeit auf den Verkauf sowie die Montage von Auspuffanlagen und Stoßdämpfern zu beschränken. Der Verkauf und die Mon­tage von Reifen wurden ausgeschlossen.

Auf diese Vertragsklausel sich abstützend, verweigerte der Verpächter die teilweise Aufgabe der Spezialisierung des Pächters, der seine Geschäfte auch auf Reifen ausdehnen wollte.

Das Vorgericht gab der Klage des Verpächters Recht: Die Erweiterung der Aktivität des Pächters stelle einen Verstoß gegen das von ihm eingegangene Wettbewerbsverbot dar.

Der Kassationsgerichtshof widersprach dieser Ansicht: Um eine teilweise Entspezialisierung verweigern zu können, hätte der Verpächter den komplementären Charakter der erweiterten Geschäftstätigkeit zu der bisherigen widerlegen müssen. Der Verpächter könne sich nicht hinter einer Wettbewerbs­verbotsklausel, die im Pachtvertrag enthalten sei, verschanzen. Eine solche Klausel könne nicht dazu führen, dem Pächter die Aufgabe der Spezialisierung zu verbieten.

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