Pachtvertrag und Wettbewerbsverbot
Begrenzung der Klausel
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil des Kassationsgerichtes vom 15. Februar 2012 zugrunde: Im Rahmen eines Pachtvertrages – die gepachtete Immobilie befand sich in einer Geschäftszone, in der unterschiedliche Automobilaktivitäten ausgeübt wurden – verpflichtete sich der Pächter, seine Geschäftstätigkeit auf den Verkauf sowie die Montage von Auspuffanlagen und Stoßdämpfern zu beschränken. Der Verkauf und die Montage von Reifen wurden ausgeschlossen.
Auf diese Vertragsklausel sich abstützend, verweigerte der Verpächter die teilweise Aufgabe der Spezialisierung des Pächters, der seine Geschäfte auch auf Reifen ausdehnen wollte.
Das Vorgericht gab der Klage des Verpächters Recht: Die Erweiterung der Aktivität des Pächters stelle einen Verstoß gegen das von ihm eingegangene Wettbewerbsverbot dar.
Der Kassationsgerichtshof widersprach dieser Ansicht: Um eine teilweise Entspezialisierung verweigern zu können, hätte der Verpächter den komplementären Charakter der erweiterten Geschäftstätigkeit zu der bisherigen widerlegen müssen. Der Verpächter könne sich nicht hinter einer Wettbewerbsverbotsklausel, die im Pachtvertrag enthalten sei, verschanzen. Eine solche Klausel könne nicht dazu führen, dem Pächter die Aufgabe der Spezialisierung zu verbieten.