Sonderschutz des Arbeitnehmers nach Arbeitsunfall

Veröffentlicht auf von Coffra

Bekanntgabe beim Arbeitgeber

Grundsatz: Der Arbeitnehmer, dessen Anstellungsvertrag infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit unterbrochen wird, genießt einen Sonderschutz. Eine Kündigung kann danach nur bei Vorliegen eines gravierenden Fehlers, der unabhängig von dem Eintritt des Unfalls, bzw. der Krankheit ist, ausgesprochen werden. Mit Kenntnisnahme des berufsbedingten Ursprungs des obigen Ereignisses durch den Arbeitgeber tritt der Sonderschutz beim Arbeitnehmer ein. Die von Seiten der Sozialträger oftmals zunächst verweigerte Berufseigenschaft steht der Einräumung der besonderen Protektion des Mitarbeiters nicht entgegen.

So entschied der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 29. Juni 2011 und beendete seine ständige Rechtsprechung, die bisher den Argumenten der Sozialversicherung folgte. Sobald der Arbeitgeber von dem beruflich verursachten Arbeitsunfall erfährt, unabhängig davon, ob der Sozialträger zunächst eine Übernahme ablehnt, tritt damit der Kündigungsschutz beim Arbeitnehmer ein.

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