Steuerliche Behandlung von langfristigen Markenlizenzverträgen
Handelsrechtliche Empfehlungen
Steuerlich sind die Lizenzgebühren, die im Rahmen eines Marken-/Patentüberlassungsvertrages gezahlt werden, unter gewissen Voraussetzungen zu aktivieren. Eine solche Behandlung ist dann zwingend, wenn die zur Nutzung überlassenen Marken-/Patentrechte eine regelmäßige Gewinnquelle darstellen, von einer ausreichenden Nutzungsdauer auszugehen ist und die Übertragbarkeit vorliegt.
Nach Auffassung des obersten Steuergerichtshofes („Conseil d’Etat“) ist die Dauerhaftigkeit eines Vertrages nicht nur von seinen Aufkündigungsmöglichkeiten, sondern insbesondere von seiner Laufzeit abhängig.
So entschied der „Conseil d’Etat“ mit Urteil vom 23. Dezember 2011, dass ein entsprechender Vertrag, der über eine Periode von fünf Jahren, die verlängerbar ist, abgeschlossen wurde, zu aktivieren sei. Dabei müssten – so das oberste Steuergericht – die Vertragsklauseln von Anfang an den Willen der Parteien, ein dauerhaftes Engagement garantieren zu wollen, widerspiegeln. Ohne Einfluss auf die obige Analyse seien u.a. die Existenz von familiären Bindungen zwischen den Vertragspartnern oder die Tatsache, dass der Konzessionsvertrag nach Ablauf von fünf Jahren tatsächlich nicht mehr verlängert wurde. Auch andere einschränkende Vertragsklauseln, die eine vorzeitige Aufkündigung im Falle der Nichteinhaltung von bestimmten Vereinbarungen vorsähen, könnten die grundsätzliche Dauerhaftigkeit des Vertrages nicht in Frage stellen.
Durch die neuen handelsrechtlichen Regeln wird bisher eine Aktivierung dieser Konzessionsverträge ausgeschlossen. Darüber hinaus fehlt es an präzisen handelsrechtlichen Vorschriften auf diesem Gebiet.
In Anbetracht der steuerlichen Risiken einer Nichtabzugsfähigkeit der Lizenzgebühren für solche Verträge und soweit der tatsächliche Vorgang den Kriterien eines Wirtschaftsgutes entspricht, empfiehlt die Literaturmeinung (Francis Lefèbvre) die Aktivierung. Damit ergibt sich eine Gleichbehandlung zu den steuerlichen Bestimmungen.