Unterzeichnung durch den Mehrheitsgesellschafter

Veröffentlicht auf von Coffra

Fehlende Vertretungsbefugnis


Zwischen einem in Finanzschwierigkeiten geratenen Pharmaunternehmen (A), seinem Distributor (B) und einem institutionellen Investor wurde eine Vereinbarung geschlossen. Im Rahmen dieser Regelung überwies der Investor einen Geldbetrag auf ein bei B eingerichtetes Verrechnungskonto. Mit diesen Finanzmitteln sollten eine neue Struktur aufgebaut und der kosmetische Bereich von A erworben werden. Noch bevor es zur Umsetzung dieses Aufkaufes kam, verklagte der Finanzinvestor die Gesellschaft B auf Herausgabe der eingebrachten Geldmittel.

 

Die Gesellschaft B beantragte die Abweisung der Klage: sie basiere auf einer unwirksamen Vereinbarung, da sie nicht von einem ihrer Geschäftsführer unterzeichnet worden sei. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass durch die Unterschrift des Mehrheitsgesell schafters sehr wohl ein verpflichtendes Engagement für B entstanden sei. Durch sein Handeln sei der Rechtsschein entstanden, über eine Unterschriftsberechtigung zu verfügen.

 

Der Kassationsgerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 22. November 2011 ab. Die Gesellschaft B hätte danach auf der Grundlage eines durch Rechtsschein begründetes Mandat nur dann verpflichtet werden können, wenn auch ein Dritter – hier der Finanzgeber – berechtigterweise zu einer solchen Annahme hätte kommen können. Der Unterzeichner war jedoch weder General direktor noch Präsident der Gesellschaft B. Lediglich die Tatsache, dass er 84,52% der Aktien der Gesellschaft besaß oder auch dass er allein für die Gesellschaft B an den Verhandlungen zur Rekapitalisierung von A teilnahm, sei – so das Gericht – nicht ausreichend, um den Anschein über ein bestehendes Mandat zu verfügen, zu begründen. Aus diesen Gründen, und zwar sowohl wegen der fehlenden Vertretungsbefugnis als auch der nicht vorhandenen Eigenschaft, die Gesellschaft rechtswirksam verpflichten zu können, konnte der Gesellschaft B die Vereinbarung nicht entgegengehalten werden.

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