Verteilung von gewerkschaftlichen Flugblättern im Intranet des Unternehmens

Veröffentlicht auf von Coffra

Vorausgegangene Einwilligung notwendig?

Ein gewerkschaftlich gebundenes Betriebsratsmitglied eines Finanzunternehmens versandte Flugblätter sowohl von seinem Computer aus als auch von seiner persönlichen Mailbox an 35 Verantwortliche der Gesellschaft. Die Flugblätter waren von der Gewerkschaft unterzeichnet. Zur Nutzung der Mailbox des Unternehmens für den Versand der Flugblätter war er nicht autorisiert. Der Arbeitgeber verwarnte den handelnden Mitarbeiter und machte eine Klage beim Arbeitsgericht geltend.

Laut französischem Arbeitsrecht bedarf es grundsätzlich für eine ordnungsmäßig vorgenommene, via betriebsinterne Mailbox erfolgte Veröffentlichung von gewerkschaftlichen Flugblättern an Belegschaftsmitglieder einer vorausgegangenen betrieblichen Einwilligung des Unternehmens.

Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 10. Januar 2012 präzisierte jedoch hierzu, dass eine elektronische Verteilung von Flugblättern an Mitarbeiter nur dann genehmigungspflichtig sei, wenn die Versendung an alle Belegschaftsmitglieder erfolgte. Aufgrund der Tatsache, dass nur die Verantwortlichen der Gesellschaft die Flugblätter erhielten, könne eine vorangegangene Genehmigung des Vorganges nicht gefordert werden.

 

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