Aktivierungspflicht ohne Eigentümerstellung
Aufwendungen für eine notwendige Absicherung der eigenen Betriebsaktivität
In einer Stellungnahme der französischen Wirtschaftsprüferkammer („CNCC“) ging es um die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen eines Nichteigentümers für den Bau eines Tunnels, die dieser als Betreiber eines Steinbruches für dessen Eigentümer erbringen musste.
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich um einen aktivierungspflichtigen Aufwand des Betreibers und dies, obwohl er nicht das Eigentum an dem errichteten Tunnel erlangte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Sachverhalt der Tunnelbau eine Vorbedingung für die Erlangung der Abbaugenehmigung des Steinbruchs darstellte. Nur so konnten laut „CNCC“ dessen zukünftige wirtschaftliche Nutzung und die dazu gehörenden Rechte sichergestellt werden. Diese würden damit eindeutig dem Steinbruchbetreiber und nicht dem Eigentümer des Tunnels zustehen. Des Weiteren ergäbe sich aus der Vereinbarung zwischen beiden – danach lag die exklusive Benutzung des Tunnels beim Betreiber – dass diesem mit aus reichender Sicherheit die zukünftigen wirtschaftlichen Erträge zugeordnet werden könnten.
Die Aufwendungen für den Tunnelbau waren somit nach Fertigstellung unter dem körperlichen Anlagevermögen des Steinbruchbetriebes, Rubrik „Fremde Boden“ zu aktivieren. Die entsprechenden Abschreibungen waren übe die Laufzeit, und zwar über die Kürzere die sich aus dem Vergleich zwischen de Dauer für den Steinbruchabbau und de für die Lebensdauer eines Tunnelbaus ergeben, vorzunehmen. Darüber hinaus waren, soweit Anzeichen für eine Substanzverminderung des Steinbruchs sich abzeichneten, entsprechende Wertberichtigungen vorzunehmen.