Aktivierungspflicht ohne Eigentümerstellung

Veröffentlicht auf von Coffra

Aufwendungen für eine notwendige Absicherung der eigenen Betriebsaktivität

In einer Stellungnahme der französischen Wirtschaftsprüferkammer  („CNCC“) ging es um die bilanzielle  Behandlung von Aufwendungen eines  Nichteigentümers für den Bau eines  Tunnels, die dieser als Betreiber eines  Steinbruches für dessen Eigentümer erbringen musste. 

Nach Auffassung der Kammer handelt  es sich um einen aktivierungspflichtigen  Aufwand des Betreibers und dies, obwohl er nicht das Eigentum an dem errichteten Tunnel erlangte. Dabei war  insbesondere zu berücksichtigen, dass  im vorliegenden Sachverhalt der  Tunnelbau eine Vorbedingung für die  Erlangung der Abbaugenehmigung des Steinbruchs darstellte. Nur so konnten  laut „CNCC“ dessen zukünftige wirtschaftliche Nutzung und die dazu gehörenden Rechte sichergestellt werden.  Diese würden damit eindeutig dem  Steinbruchbetreiber und nicht dem  Eigentümer des Tunnels zustehen. Des Weiteren ergäbe sich aus der Vereinbarung zwischen beiden – danach lag die exklusive Benutzung des Tunnels beim Betreiber – dass diesem mit aus reichender Sicherheit die zukünftigen wirtschaftlichen Erträge zugeordnet werden könnten. 

Die Aufwendungen für den Tunnelbau waren somit nach Fertigstellung unter dem körperlichen Anlagevermögen des Steinbruchbetriebes, Rubrik „Fremde Boden“ zu aktivieren. Die entsprechenden Abschreibungen waren übe die Laufzeit, und zwar über die Kürzere die sich aus dem Vergleich zwischen de Dauer für den Steinbruchabbau und de für die Lebensdauer eines Tunnelbaus ergeben, vorzunehmen. Darüber hinaus waren, soweit Anzeichen für eine Substanzverminderung des Steinbruchs sich abzeichneten, entsprechende Wertberichtigungen vorzunehmen.

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