Vermutung für eine Gewinnausschüttung

Veröffentlicht auf von Coffra

Zwischenschaltung einer juristischen Person

Geldbeträge auf debitorischen Gesellschafterverrechnungskonten einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft  erlauben der Finanzverwaltung, deren  Ausschüttung zugunsten der natürlichen  Person zu vermuten und eine entsprechende Besteuerung bei ihr vorzunehmen. Grundsätzlich ist es dabei unerheblich, d.h. die steuerliche Vermutung  besteht zunächst und kann nur durch  besondere Tatumstände widerlegt werden, ob das Verrechnungskonto direkt  oder durch eine zwischengeschaltete  Gesellschaft vom natürlichen Gesellschafter gehalten wird. 

Im vorliegenden Sachverhalt wurde ein  debitorisches Gesellschafterverrechnungskonto in einer Aktiengesellschaft  durch eine Einmann-GmbH („EURL“),  deren alleiniger Gesellschafter gleichzeitig auch deren Geschäftsführer war, gehalten. Der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) hatte mit Urteil  vom 26. Januar 2011 darüber zu entscheiden, ob beim Alleingesellschafter  der „EURL“ persönlich, also trotz  Zwischenschaltung einer juristischen  Person, der Saldo seines debitorischen  Verrechnungskontos als ein ihm zugeflossenes Einkommen zu besteuern war.  Der „Conseil d’Etat“ bejahte diese  Frage. Nach seiner Auffassung stellt die  „EURL“ keine wirksame Abschirmung  dar. Der natürliche Gesellschafter als  letztes Glied der Kette war der tatsächliche Begünstigte der dem Verrechnungskonto zugeflossenen Beträge.  Dies ergäbe sich auch aus der  Würdigung des Sachverhaltes: Die zwischengeschaltete „EURL“ hatte keine  eigenständige Aktivität und hatte bisher  weder eine MwSt.-Erklärung noch einen  Jahresabschluss abgegeben. Damit  seien die gewährten Geldmittel direkt  beim Alleingesellschafter der „EURL“ als  zugeflossenes Einkommen zu versteuern. 

Die obige Entscheidung ist auch auf  Personengesellschaften anwendbar.  Darüber hinaus ist noch rein informativ  darauf hinzuweisen, auch um den  Hintergrund der obigen Entscheidung  besser verstehen zu können, dass  Darlehen oder andere geldliche Vorschüsse, die einem natürlichen Gesellschafter einer Aktiengesellschaft gewährt werden, einen handelsrechtlich  verbotenen Vorgang („opération interdite“) darstellen.

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