Vermutung für eine Gewinnausschüttung
Zwischenschaltung einer juristischen Person
Geldbeträge auf debitorischen Gesellschafterverrechnungskonten einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft erlauben der Finanzverwaltung, deren Ausschüttung zugunsten der natürlichen Person zu vermuten und eine entsprechende Besteuerung bei ihr vorzunehmen. Grundsätzlich ist es dabei unerheblich, d.h. die steuerliche Vermutung besteht zunächst und kann nur durch besondere Tatumstände widerlegt werden, ob das Verrechnungskonto direkt oder durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft vom natürlichen Gesellschafter gehalten wird.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde ein debitorisches Gesellschafterverrechnungskonto in einer Aktiengesellschaft durch eine Einmann-GmbH („EURL“), deren alleiniger Gesellschafter gleichzeitig auch deren Geschäftsführer war, gehalten. Der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) hatte mit Urteil vom 26. Januar 2011 darüber zu entscheiden, ob beim Alleingesellschafter der „EURL“ persönlich, also trotz Zwischenschaltung einer juristischen Person, der Saldo seines debitorischen Verrechnungskontos als ein ihm zugeflossenes Einkommen zu besteuern war. Der „Conseil d’Etat“ bejahte diese Frage. Nach seiner Auffassung stellt die „EURL“ keine wirksame Abschirmung dar. Der natürliche Gesellschafter als letztes Glied der Kette war der tatsächliche Begünstigte der dem Verrechnungskonto zugeflossenen Beträge. Dies ergäbe sich auch aus der Würdigung des Sachverhaltes: Die zwischengeschaltete „EURL“ hatte keine eigenständige Aktivität und hatte bisher weder eine MwSt.-Erklärung noch einen Jahresabschluss abgegeben. Damit seien die gewährten Geldmittel direkt beim Alleingesellschafter der „EURL“ als zugeflossenes Einkommen zu versteuern.
Die obige Entscheidung ist auch auf Personengesellschaften anwendbar. Darüber hinaus ist noch rein informativ darauf hinzuweisen, auch um den Hintergrund der obigen Entscheidung besser verstehen zu können, dass Darlehen oder andere geldliche Vorschüsse, die einem natürlichen Gesellschafter einer Aktiengesellschaft gewährt werden, einen handelsrechtlich verbotenen Vorgang („opération interdite“) darstellen.