Aussonderungsklage eines ausländischen Gläubigers

Veröffentlicht auf von Coffra

Verspätete Klageeinreichung

Folgender Sachverhalt: Ein deutscher Unternehmer verkaufte unter Eigentumsvorbehalt eine Maschine an eine belgische Gesellschaft. Über diese Gesellschaft wurde in Frankreich das Liquidationsverfahren eröffnet. Die deutsche Firma klagte gegen den Liquidationsverwalter auf Herausgabe der Maschine. Die Klageeinreichung erfolgte nach Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung.

Die deutsche Gesellschaft argumentierte, dass das Verstreichenlassen der dreimonatigen Klagefrist ihr nicht angelastet werden könne; diese Frist hätte erst mit Veröffentlichung in einem belgischen Amtsblatt zu laufen begonnen, und die Liquidationseröffnung hätte ihr darüber hinaus durch den gerichtlich bestellten Verwalter mitgeteilt werden müssen.

Die Klage wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht Douai führte mit Urteil vom 15. November 2011 hierzu aus: Die deutsche Gesellschaft hätte vor Ablauf der Dreimonatsfrist von dem eröffneten Verfahren Kenntnis erhalten. Dies sei nach französischem Recht ausreichend. Das fehlende Informationsschreiben hätte den Kläger nicht daran gehindert, rechtzeitig seine Klage einzureichen. Das vom Kläger vorgebrachte Argument, die Frist hätte überhaupt nicht zu laufen begonnen, da der Kläger wegen mangelnder Kenntnis nicht handeln konnte, wurde ebenfalls vom Gericht verworfen.

 

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