Dividendenvorabausschüttungen

Veröffentlicht auf von Coffra

Tätigwerden des Abschlussprüfers

Nach französischem Handelsrecht sind Dividendenvorabausschüttungen, die zeitlich vor der den Jahresabschluss genehmigenden Hauptversammlung vorgenommen werden, möglich. Grundlage für einen rechtswirksamen Dividendenbeschluss ist die Bestätigung durch den Abschlussprüfer, dass das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaftete, u.a. nach Bildung der notwendigen Abwertungen und Abschreibungen, der Dotierung der gesetzlichen und statutarischen Rücklagen und der Berücksichtigung eines eventuell bestehenden Gewinn- oder Verlustvortrages gegenüber dem Bilanzstichtag des Vorjahres.

Die Mission des Abschlussprüfers („commissaire aux comptes“, „CAC“) beschränkt sich darauf zu bestätigen, dass der ausgewiesene Gewinn mindestens der vorgesehenen Dividendenvorauszahlung entspricht. Obwohl nach den Gesetzestexten nur die Erstellung einer Zwischenbilanz gefordert wird, kann der „CAC“, wenn er dies für notwendig erachtet, auch eine Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang verlangen. Der Bericht des Abschlussprüfers muss – dies stellt eine Änderung der bisherigen Position der Berufskammer der „CAC“ dar – vor der Entscheidung der zuständigen Organe über die Dividendenvorauszahlung vorliegen.

Eine Vorabausschüttung nach Bilanzstichtag, aber vor der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss genehmigt, ist nur möglich, wenn
- der vorliegende Jahresabschluss von den autorisierten Gremien („directoire“ oder Verwaltungsrat) bereits festgestellt wurde
und
- der Abschlussprüfer bereits ausreichende Kontrollarbeiten durchführte, die ihm eine entsprechende Bestätigung erlauben.

Die Höhe der Vorabausschüttung muss der Ergebnislage im neuen Geschäftsjahr zum Zeitpunkt des Beschlusses Rechnung tragen, d.h. ein seit dem Bilanzstichtag erwirtschafteter Verlust ist abzuziehen.

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