Das Entlassungsverfahren kann nicht von einem beauftragten Dritten durchgeführt werden

Veröffentlicht auf von Coffra

Unberechtigte Kündigung

Weder das Kündigungsvorgespräch noch die Durchführung des Entlassungsverfahrens können auf eine Person außerhalb des Unternehmens delegiert werden, so das Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 7. Dezember 2011, der damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigte.

Eine auf diese Weise ausgesprochene Kündigung ist nicht nur formwidrig, sondern ohne ausreichende tatsächliche und ernsthafte Gründe erfolgt. Sie verpflichtet das kündigende Unternehmen zu zusätzlichen Schadensersatzleistungen.

Mit dem obenstehenden Urteil wird das Recht der Gesellschaft sich eines Beraters, z.B. eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes, bei der Kündigung eines Mitarbeiters bedienen zu können, keineswegs in Frage gestellt. Aber es obliegt dem beauftragten Vertreter des Unternehmens, der diesem zwingend angehören muss, das gesamte Entlassungsverfahren zu leiten, d.h. die Ladung zum Vorgespräch zu unterzeichnen, die Unterredung persönlich zu führen und das Entlassungsschreiben zu unterschreiben.

 

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