Das französische Chapter 11

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Anpassungen des bestehenden „Sauvegarde“-Verfahrens

Das in 2005 eingeführte Vorinsolvenzverfahren („Sauvegarde“) hat bisher nur geringen Zulauf gefunden. So wurden in 2006 507, in 2007 520 und in 2008 702 Verfahren dieser Art eingeleitet; vergleichs weise wurde in 2006 über insgesamt 45.000 Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Dabei hatte sich das „Sauvegarde“- Verfahren gerade zum Ziel gesetzt, noch rechtzeitig vor einem Konkurs eine Rettungsmaßnahme einzuleiten, um einen definitiven Zusammenbruch, der in den meisten Fällen zur Zerschlagung des Unternehmens führt, zu vermeiden.

Durch einige wichtige Änderungen, die durch eine Ordonanz vom 18. Dezember 2008 bei dem bestehenden Gesetz eingeführt wurden, soll das französische „Chapter 11-Verfahren“ besser an die Realität angepasst werden.

Danach ist der Nachweis, dass eine Zahlungseinstellung dicht bevorsteht, nicht mehr erforderlich. Es ist ausreichend darzulegen, dass Schwierigkeiten bestehen, die nicht mehr aus eigener Kraft beseitigt werden können. Die Gefahr, dass von Seiten des Handelsgerichts die Entfernung des derzeitigen Unternehmenschefs angeordnet wird, ist ebenfalls beseitigt. In der Vergangenheit bestand in dieser automatischen Folge ein nicht unerhebliches Hemmnis für die Geschäftsleitung, die oft auch gleichzeitig identisch mit dem Eigentümer war. Die amtierende Unternehmensleitung soll vielmehr durch das Gericht in ihrer Vorgehensweise unterstützt werden und selbst auch die Auswahl des „Insolvenzverwalters“ („administrateur judiciaire“) bestimmen dürfen. Der Sanierungsplan und die damit verbundenen Maßnahmen sind von ihr eigenverantwortlich zu erarbeiten, natürlich unter Mithilfe des bestellten „Administrateur“. So soll die bisherige Geschäftsführung weiterhin im Amt bleiben und auch die Möglichkeit bekommen, eine Kehrtwende des Unternehmens herbeizuführen.

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