Eigentumsvorbehalt aus Kauf

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Vorrangigkeit des Pfandrechts des Verpächters

 

Nachdem der Pächter verschiedene Pachtzinszahlungen nicht erfüllte, ließ der Verpächter mehrere Gegenstände, die sich in dem gepachteten Geschäftsraum befanden, pfänden. Der Verkäufer der gepfändeten Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert worden waren, verlangte die Aussonderung. Das angerufene Gericht gab dem Anspruch des Möbelverkäufers statt. Nach Auffassung des Gerichtes würde der Eigentumsvorbehalt dem Pfandrecht des Verpächters vorgehen.

Der angerufene Kassationshof verwarf das Urteil der Vorinstanz. Danach umfasst das Pfandrecht des Verpächters eines Gebäudes alle Gegenstände, die das gepachtete Lokal ausstatten, selbst wenn diese einem Dritten gehören. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verpächter Kenntnis über die Herkunft der Gegenstände seit ihrem Einzug in das Pachtlokal hatte.

Der Eigentumsvorbehalt ist zwar grundsätzlich ein sehr effizientes Mittel, um sich gegen Zahlungsausfall zu schützen, steht jedoch rangmäßig hinter dem Pfandrecht des Verpächters. Der Verkäufer kann sich hiergegen nur dadurch schützen, dass er bei Lieferung der Verkaufgegenstände den Verpächter über den Vorgang informiert.

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