Unterlassene Rückstellungsbildung

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Haftung der Geschäftsleitung

Dem Kassationsgerichtshof lag in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Gesellschaft A war für die vorzeitige Aufkündigung von drei Lizenzverträgen zu einem Schadensersatz gegenüber dem Lizenzgeber B verurteilt worden. Die Forderung wurde nicht bezahlt, A fiel in Konkurs. Die Gesellschaft B erhob nunmehr Klage gegen die gesetzlichen Vertreter (Präsident und Generaldirektor) von A mit der Begründung, weder die geschuldeten Lizenzen noch die aus dem Urteil zugesprochenen Schadensersatzforderungen zurückgestellt zu haben.

Das angerufene Gericht lehnte die Klage gegenüber den gesetzlichen Vertretern ab, da die Entscheidungen, d.h. Rückstellungen zu bilden oder nicht, vom Verwaltungsrat genehmigt worden seien. Darüber hinaus könne in dem Verhalten der gesetzlichen Vertreter – selbst unterstellt es würde sich dabei um einen Fehler gegenüber der Gesellschaft A handeln – kein von ihrer Funktion trennbarer Fehler („faute détachable“) gesehen werden.

Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil auf und wies es an das Basisgericht zur nochmaligen Überprüfung zurück. Das Gericht soll nunmehr untersuchen, ob die Nichtbildung der Rückstellung durch die gesetzlichen Vertreter, selbst wenn diese im Rahmen ihrer Aufgaben handelten, nicht einen wissentlich begangenen Fehler von einer solchen Tragweite darstelle, der deshalb auch nicht durch ihre normalen Geschäfts funktionen abgedeckt werden könne.

Es kommt also im vorliegenden Tatbestand darauf an, ob ein von der Funktion des Präsidenten und Generaldirektor abtrennbarer Fehler nachgewiesen werden kann. Sollte dies der Fall sein, so könnte ein Dritter, die Gesellschaft B, direkt die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters – ohne gegen die Gesellschaft vorgehen zu müssen – für die Nichtbildung von Rückstellungen beanspruchen.

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