Fiskalische Annäherung zwischen Deutschland und Frankreich

Veröffentlicht auf von Coffra

Lieber Leser,

die steuerliche Nutzbarkeit von Verlustvorträgen wurde mit Gesetz vom 21. September 2011 in Frankreich drastisch reduziert. Die bisherige, der Höhe nach unbegrenzte Verwendbarkeit von einem zum anderen Geschäftsjahr wurde – über einen Freibetrag von 1 Mio. € hinausgehend – auf 60% beschränkt. Zeitlich hingegen änderte sich nichts. Die nicht genutzten Verluste können auch in der Zukunft weiterhin unbegrenzt verrechnet werden. Für diese radikale Einschränkung standen die deutschen Regeln Pate.

Im Konzernsteuerrecht erfolgt nun der Änderungsanstoß von französischer Seite: Die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb einer französischen Gruppe kann erst dann erfolgen, wenn mindestens 95% der Anteile der einzelnen Konzerntöchter beim Organträger liegen. Dann jedoch bedarf es zur Bildung einer steuerlichen Organschaft nur eines Antrags bei der Finanzverwaltung, der noch bis zu drei Monate rückwirkend auf den Beginn des Organschaftsverhältnisses gestellt werden kann. Deutschland orientiert sich nunmehr bei seinem Steuerreformvorhaben an diesen sehr einfachen Voraussetzungen, die die Existenz des bisherigen komplizierten Ergebnisabführungsvertrages überflüssig machen sollen.

An weiteren steuerlichen Annäherungsplänen zwischen beiden Ländern wird nunmehr konstruktiv gearbeitet. Eine große und – soweit es sich um beschränkte, konkret abgrenzbare Bereiche handelt – durchaus realisierbare Aufgabe.

Viel Spaß bei der Lektüre der vorliegenden Ausgabe und einige Anregungen für Ihr Tagesgeschäft wünscht Ihnen

Ihre DiagnosticNews-Redaktion

Dr. Kurt Schlotthauer

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