Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Veröffentlicht auf von Coffra

Kein Rabatt auf die Wettbewerbsklausel

Eine Wettbewerbsverbotsklausel in einem Arbeitsvertrag, die ohne eine entsprechende finanzielle Entschädigung vereinbart wurde, ist nichtig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens nicht zu einer Verringerung des Ausgleiches für das eingegangene Wettbewerbsverbot führen kann. Dies wurde wiederum durch ein Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 25. Januar 2012 bestätigt.

Das Gericht unterstrich abermals, dass die Kündigung des Mitarbeiters den Arbeitgeber nicht zu einer ermäßigten Ausgleichszahlung berechtige. Damit steht weiterhin und unabhängig von den Umständen, die zu einem Abbruch des Arbeitsverhältnisses führen, fest: Der Betrag, der für die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes zu zahlen ist, ist immer der gleiche.

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