Neue Regeln für die Einschränkung von exzessiven Vorstandsbezügen

Veröffentlicht auf von Coffra

Strafrechtliche Folgen bei Machtmissbrauch
Gefährdung der steuerlichen Abzugsfähigkeit

Die teilweise übertrieben hohen Gehälter von Unternehmenschefs haben die französische Regierung dazu veranlasst, nach Begrenzungsmöglichkeiten zu suchen. Für Staatsunternehmen wie z.B. EDF, La Poste, Areva, SNCF und deren Tochtergesellschaften ist eine Plafonie­rung der Vorstandsbezüge im Rahmen eines Dekrets vorgesehen. Danach sollen deren Jahresgehälter nicht das zwanzigfache Durchschnittseinkommen des am niedrigsten bezahlten Arbeit­nehmers des Unternehmens übersteigen, was in der Praxis ca. 450.000 € entsprechen soll. Soweit der Staat nur Minderheitsaktionär ist, sollen dessen Vertreter in den Aufsichtsgremien auf die Einführung der gleichen Regelungen drängen.

Des Weiteren ist von der neuen Regie­rung geplant – nach Rücksprache mit den wesentlichen Berufsverbänden – ein Dekret für die generelle Einschrän­kung der Bezüge von Unternehmens­leitern in der Privatwirtschaft zu erlassen.

In diesem Zusammenhang ist auf ein Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 16. Mai 2012 hinzuweisen. In der vorliegenden Entscheidung wurde der Vorstandschef eines bedeutenden börsennotierten Bauunternehmens zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, seine hohen Geldbezüge durch aktives Selbstbetreiben – nämlich durch die Umbesetzung des von ihm beeinflussten Personalausschusses – vom Aufsichtsrat zugebilligt bekommen zu haben.

Das Gericht warf ihm den Tatbestand des Machtmissbrauches („abus de pouvoir“) vor. Auf dieser Grundlage hätte er seinen Einfluss bei der Umgestaltung der Entscheidungsgremien ausgenutzt, um sich einen Vorteil zu verschaffen, der gegen die Interessen des Unternehmens verstoßen habe.

Damit ermöglicht die Rechtsprechung bei Bejahung des strafrechtlichen Deliktes des Machtmissbrauches eine Verurteilung des betroffenen Vorstandes wegen weit überhöhter, exzessiver Gehaltsregelungen. Dabei bleibt für die Betrachtungen des Gerichtes unberücksichtigt, dass der verurteilte Vorstand eine außergewöhnlich wichtige Rolle für die Erfolge des Unternehmens spielte. Einschrän­kend ist anzumerken, dass die Bestra­fung eines Vorstands wegen eines Machtmissbrauches bisher äußerst selten angewandt wurde.

Der Vollständigkeit halber ist noch auf den steuerlichen Aspekt von exzessiven Vorstandsbezügen hinzuweisen – und zwar unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung: Soweit die Steuer­behörde überhöhte, nicht durch entsprechende Leistung gerechtfertigte Bezüge annimmt, kann sie die Abzugs­fähigkeit des übersteigenden Betrages bei der Gesellschaft ablehnen und ihn beim Begünstigten als Kapitaleinkünfte – einschließlich einer Strafe – der Be­steue­rung unterwerfen.

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