Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer
Keine alternative Begründung möglich
Der Arbeitnehmer kann seine von ihm ausgesprochene Kündigung zurücknehmen. Dabei kann er sich jedoch nur auf eine der beiden Begründungen berufen: Entweder er macht geltend, er hätte nicht kündigen wollen, d.h. die Kündigung wäre nur auf der Basis einer vom Arbeitgeber forcierten Einigung zustande gekommen, oder er behauptet, die Kündigung sei aufgrund von Mängeln, die der Arbeitgeber zu vertreten habe, erfolgt und stelle deshalb eine durch Letzteren veranlasste Kündigung dar.
Der Arbeitnehmer muss zwischen beiden Begründungen wählen. Wenn er also das Fehlen einer effektiven Einigung geltend macht und sich auf eine Kündigung „unter Druck“ beruft, so muss er sich auf diesen Grund festlegen lassen.
Die Heranziehung der anderen Alternative, d.h. die Berufung auf eine durch den Arbeitgeber verursachte Kündigung ist ihm dann versagt. So der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 7. März 2012.