Steuerliches Sonderverfahren zwischen Mutter und Tochtergesellschaften („régime des sociétés mères et filiales“)

Veröffentlicht auf von Coffra

Ausdehnung auf durch Nießbrauch gehaltene Anteile?

Zur Erinnerung: Nach dem bestehenden steuerlichen Sonderverfahren zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften unterliegen die an die Muttergesellschaft ausgeschütteten Dividenden, mit Ausnahme eines 10%-Gemeinkostenanteils, keiner weiteren Besteuerung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mutter mindestens zu 10% am Kapital der Tochter beteiligt ist.

Dem obersten Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) lag mit Urteil vom 20. Februar 2012 folgende Frage zur Entscheidung vor: Kommt die Steuerregelung des „Régime des sociétés mères et filiales“ auch dann zur Anwendung, wenn die Mutter nicht „Eigentümer der Anteile ist, sondern nur ein Nießbrauchrecht an den Anteilen besitzt?
Der „Conseil d’Etat“ verneinte die Frage. Zwar ist es dem Nießbrauchnutzer erlaubt, sich an eventuellen Gewinnen der Tochter zu beteiligen (dies ist ja auch gerade der Sinn dieses steuerlichen Sonderregimes), aber dadurch werden keine vergleichbaren Rechte, wie sie nur dem Eigentümer der Anteile zustehen, übertragen. Der „nackte Eigentümer“ bleibt der rechtliche Inhaber der Stimmrechte. Er führt die Kontrolle über die Gesellschaft und übernimmt auch die hieraus sich ergebenden Risiken. Nach Auffassung des „Conseil d’Etat“ hält er die Beteiligung im Sinne des Artikels 145 des „CGI“ an der Gesell­schaft. Damit reicht ein Nießbrauchrecht nicht aus, um dem Inhaber den Genuss des Mutter-Tochter-Regimes, d.h. die Steuerfreiheit der Dividende, zu gewähren.

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