Tätigkeit des vom Betriebsrat beauftragten

Veröffentlicht auf von Coffra

Grenzen seiner Mission


Der französische Betriebsrat ist berechtigt, zwecks Analyse des Jahresabschlusses und des Budgets des Unternehmens einen externen Berater („Expert comptable“) zu beauftragen. Die von Gesetzes wegen vorgesehene Mission des „Expert comptable“ besteht darin, den Betriebsrat über alle wirtschaftlichen, finanziellen und sozialrechtlichen Elemente zu informieren, die zum Verständnis und der Würdigung sowohl des Jahresabschlusses als auch der Situation des Unternehmens dienen.

 

Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Geschäftsleitung auf die Einschränkung der Mission des „Expert comptable“ geklagt. So sollte ihm verboten werden, weder über die Struktur der Personalbezüge noch über die Einhaltung der Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb Untersuchungen anzustellen.

 

Der angerufene Kassationsgerichtshof entschied mit Urteil vom 10. Januar 2012, dass die Untersuchung der Struktur der Personalbezüge sehr wohl zur Mission des Beraters gehöre. Hingegen verweigerte er ihm das Recht, eine Analyse über die Situation hinsichtlich der Gleichstellung beider Geschlechter im Unternehmen durchzuführen.

Die Geschäftsleitung verweigerte auch die Herausgabe der bei der Sozialversicherung in elektronischer Form eingereichten Jahresbezüge der Belegschaft. Sie billigte dem „Expert comptable“ zwar ein Einsichtsrecht vor Ort zu, lehnte jedoch den elektronischen Versand ab. Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofes ist eine solche Verweigerung nicht zulässig.

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