Vertragsabschluss durch eine in Gründung befindende Gesellschaft

Veröffentlicht auf von Coffra

Rückwirkung der Immatrikulation


Eine sich in Gründung befindende Gesell schaft erwirbt einen Geschäftsbetrieb („fonds de commerce“), der auch die Verpachtung einer Immobilie mitumfasst. Der Eigentümer und Verpächter der Immobilie kündigen den Pachtvertrag gegenüber dem neuen Pächter auf und verweigern gleichzeitig eine entsprechende Verlängerung.

 

Der angerufene Kassationsgerichtshof lehnte mit Urteil vom 7. Dezember 2011 das Verweigerungsrecht des Eigentümers auf Verlängerung des Pachtvertrages mit folgender Begründung ab: In der Tat wäre die Übernahme des Geschäftsbetriebes („fonds de commerce“) durch eine sich in Gründung befindende Gesellschaft erfolgt. Diese Gesellschaft wäre zwar zum Zeitpunkt der Pachtvertragsaufkündigung nicht eingetragen gewesen. Nachdem jedoch eine ordnungsgemäße Gründung und Eintragung erfolgt sei, wäre der Geschäftsbetrieb übertragen worden.

 

Die Gesellschaft wäre damit ab dem Zeitpunkt der Geschäftsbetriebs abtretung, und zwar vor der Aufkündigung des Pachtvertrages, als Rechtsträger durch Eintragung zu betrachten gewesen. Die Immatrikulation hatte rückwirkende Gültigkeit für die rechtswirksame Begründung der Gesellschaft. Die Argumentation des Eigentümers, die in Gründung befindende Gesellschaft hätte zum Zeitpunkt der Kündigung noch kein rechtswirksames Geschäft vornehmen können, entfiel damit.

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