Versteuerung von Immobiliengewinnen

Veröffentlicht auf von Coffra

Neuregelung für Zweitwohnungen

Die intensive Suche der Regierung nach unterjährigen Steuermehreinnahmen hat begonnen. Das zweite Zusatzhaus haltsgesetz vom 8. September 2011 sieht u.a. eine wesentliche Verschärfung der Besteuerung von Gewinnen aus Immobilienverkäufen vor, wobei die Wohnsitzimmobilie weiterhin ausgenommen bleibt.

 

Unter diese Regelung fallen auch die von Steuerausländern gehaltenen Immobilien. Bisher waren diese Immobiliengewinne nach einer 15-jährigen Besitzdauer völlig steuerfrei. Nunmehr ist eine 30-jährige Haltefrist erforderlich. Für Gewinne, die beim Verkauf innerhalb dieser Zeitspanne erzielt werden, können Abschläge von 2% pro Jahr für die Haltedauer zwischen 6 und 17 Jahren, von 4% pro Jahr für 18 bis 24 Jahre und 8% pro Jahr für die verbleibende Zeit bis 30 Jahre erfolgen.

 

Die neuen Abschläge berechnen sich auf Verkäufe ab dem 1. Februar 2012. Unter Berücksichtigung der in Frankreich üblicherweise von den Notaren praktizierten Fristen von drei Monaten zwischen dem Vorvertrag („promesse de vente“) und dem definitiven Kaufvertrag könnte bei einer Kaufvereinbarung bis zum 1. November 2011 noch – soweit z.B. eine 15-jährige Haltefrist vorliegt, ein steuerfreier Immobiliengewinn vereinnahmt werden. Bei einem derzeitigen Steuersatz von ca. 32% und gleichzeitig einem relativ hohen Immobilienpreisniveau ist kurzfristig mit großen Bewegungen in dieser Branche zu rechnen.

 

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