Zu Unrecht fakturierte Mehrwertsteuer auf Schadensersatzentschädigung

Veröffentlicht auf von Coffra

Kein Vorsteuerabzug


Folgender Sachverhalt: Zwischen einer britischen und einer auf Réunion (französisches Überseegebiet) ansässigen Gesellschaft bestand ein Zigarettendistributorvertrag. Das britische Unternehmen beendete das Vertragsverhältnis gegen Gewährung einer Entschädigung. Der Schadensersatzbetrag wurde von der auf Réunion ansässigen Gesellschaft einschließlich Mehrwertsteuer berechnet. Der von der britischen Gesellschaft gestellte Antrag auf Rückerstattung der Mehr wertsteuer wurde von der Steuerver waltung abgelehnt.

 

Das angerufene höchste französische Steuergericht („Conseil d’Etat“) schloss sich mit Urteil vom 21. November 2011 der Meinung der Finanzverwaltung an. Der „Conseil d’Etat“ kam zunächst zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Schadensersatzforderung nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen war: Die Entschädigung sei nur gewährt worden, um einen Schaden, der durch die Vertragsbeendigung eingetreten sei, zu beseitigen. Es fehle deshalb das Bestehen einer direkten Verbindung zwischen erbrachter Leistung und erhaltener Gegenleistung. Soweit aber die Zahlung einer Entschädigung nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, könne auch die zu Unrecht fakturierte Mehrwertsteuer nicht abgezogen, bzw. zurückerstattet werden.

 

Der „Conseil d’Etat“ ließ dabei auch das Argument, dass die britische Gesellschaft gutgläubig von der Mehrwertsteuerpflicht der Schadensersatzforderung ausging, nicht zu.

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