Anzeige wegen angeblichen Mobbings

Veröffentlicht auf von Coffra

Entlassung des Denunzianten nur bei Nachweis der Bösgläubigkeit


Der Mobbing anzeigende Arbeitnehmer soll geschützt bleiben. Seine Entlassung aufgrund einer entsprechenden Denunziation ist nach französischem Arbeitsrecht nichtig. Nach ständiger Rechtsprechung kann dem Mitarbeiter jedoch dann gekündigt werden, wenn er seine Mobbinganzeige bösgläubig abgibt. Nach Auffassung des Kassationsgerichtshofes, Urteil vom 7. Februar 2012, kann die Bösgläubigkeit aber nur dann angenommen werden, wenn der denunzierende Arbeitnehmer von der Unrichtigkeit des angezeigten Vorganges wusste.

 

Die von der Vorinstanz („Cour d’Appel“) angenommene Position wurde aufgehoben. Der „Cour d’Appel“ hatte die Bösgläubigkeit des anzeigenden Mitarbeiters unterstellt. Er leitete sie aus der Oberflächlichkeit und mangelnden Glaubwürdigkeit, die sich seiner Meinung aus dessen Beschuldigungen ergaben, ab. Der Kassationsgerichtshof geht von einer wesentlich restriktiveren Definition der Bösgläubigkeit aus. Der Mitarbeiter, der seinem Arbeitgeber Belästigungen, denen er zum Opfer fiel, oder von denen er Zeuge wurde, anzeigt, soll grundsätzlich geschützt bleiben. Ziel dieser Gesetzesregelung ist der präventive Schutz vor Mobbing im Unternehmen, für den der Arbeitgeber Sorge zu tragen hat.

 

Aus der obigen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass es in aller Regel für den Arbeitgeber weiterhin schwierig sein wird, dem Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er von der Unrichtigkeit des Mobbingtatbestandes wusste, um ihm rechtswirksam kündigen zu können.

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