Abschreibungsfähigkeit von Archivphotos
Bilder von Modeschauen sind abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter
Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung wurde die Abschreibungsfähigkeit von Archivphotos, die von dem Gesellschafter des geprüften Unternehmens im Verlaufe von dessen Photographenkarriere zusammengetragen worden waren, abgelehnt.
Die Steuerverwaltung erachtete in Anbetracht des professionellen Renommees des Gesellschafters, des künstlerischen Wertes der von ihm gemachten Photos sowie der Berühmtheit seiner Photomodelle, dass die Archivbildersammlung kein abschreibungsfähiges, immaterielles Anlagegut darstellen würde.
Diese Analyse wurde von der Berufungsinstanz, dem Verwaltungsgerichtshof („Cour administrative“), Paris, mit Urteil vom 20. Januar 2012 verworfen.
Die „Cour administrative“ führte als Begründung hierzu aus, dass die Rechte an den Photoclicheés an verschiedene Modezeitschriften abgetreten wurden, die sie zur Illustration ihrer Artikel nutzten. Die Nachfrage nach den Photos würde während der ersten 15 Tage nach den Modeschauen stark ansteigen und danach auch wieder schnell in Vergessenheit geraten. Aufgrund dieser Tatsache, der Kurzlebigkeit und des begrenzten Interesses der Kunden, handele es sich um abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter, deren positive Auswirkung auf die Ertragsseite des Unternehmens zeitlich limitiert sei.