Alarmverfahren des Betriebsrates

Veröffentlicht auf von Coffra

Voraussetzungen für die Einleitung

 

Der Betriebsrat ist berechtigt, das „ Alarmverfahren“ („procédure d’alerte“) gegenüber der Geschäftsleitung einzuleiten, soweit er über Informationen verfügt, nach der die wirtschaftliche Lage des Unternehmens stark gefährdet sein soll. Das gleiche Recht steht auch dem gesetzlichen Abschlussprüfer zu. Wir berichteten bereits mehrfach über diese „ procédure“ und ihren Ablauf in vorausgegangenen DiagnosticNews-Ausgaben.

Der Handelssenat des Kassationsgerichthofes („Cour de Cassation“) bestätigte in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 den weiten Handlungsrahmen des Betriebsrates, um sein „Alarmrecht“ aus zuüben. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Betriebsrat der französischen Gesellschaft einer internationalen Gruppe wegen des strategischen Aufkaufs eines Unternehmens in Deutschland und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Beschäftigungslage, die „procédure d’alerte“ eingeleitet. Das Unternehmen klagte auf Annullierung des Verfahrens. Der Kassationsgerichtshof wies die Klage ab.

Nach Auffassung des obersten Gerichts ist das Recht des Betriebsrates auf Einleitung des „Alarmverfahrens“ nicht auf die Situation wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens beschränkt. Es führte in seinem Urteil hierzu aus, dass die Reorganisation eines Unternehmens – im vorliegenden Fall ging es um das weltweit ausgerichtete Geschäfts feld „Engineering“ – selbst wenn keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorlägen, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beeinflussen könnte.

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Veröffentlicht in Handelsrecht

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