Arbeitsvertrag obligatorisch in französischer Sprache
Keine Rechtswirkung aus fremdsprachlich festgelegten Zielen
Sowohl der Arbeitsvertrag als auch die interne Betriebsvereinbarung müssen in französischer Sprache abgefasst sein. Diese Verpflichtung bezieht sich auch ganz allgemein auf alle Dokumente, aus denen sich Anweisungen gegenüber dem Arbeitnehmer bezüglich seiner Arbeitsausführung ergeben. Die Ziele, die der Ermittlung der variablen Gehaltsbezüge zugrunde liegen, müssen deshalb ebenfalls in französischer Sprache vorliegen.
In dem vorliegenden Sachverhalt des Kassationsgerichtsurteils vom 29. Juni 2011 war der klagende Arbeitnehmer den im Gruppenplan festgelegten Zielvorgaben unterworfen. Da sie jedoch in englischer Sprache abgefasst waren, konnten sie ihm nicht entgegengehalten werden. Der variable Gehaltsanteil des Mitarbeiters war deshalb von gerichtswegen festzulegen. Das Berufungsgericht hatte die in englischer Sprache redigierten Planziele als Grundlage anerkannt.
Der Kassationsgerichtshof hob die Vorentscheidung auf. Nach seiner Auffassung kann sich das Gericht nicht auf fremdsprachlich abgefasste Dokumente beziehen und seine Entscheidung hierauf aufbauen. Das Vorgericht hätte sich auf andere Ziele, die in französischer Sprache definiert waren, stützen müssen.