Auflösung einer GmbH – Rechtsmissbrauch
Schadensersatzpflicht des Mehrheitsgesellschafters
Die Gesellschafter einer GmbH können zu jedem Zeitpunkt die vorgezogene Auflösung der Gesellschaft beschließen. Der Auflösungsbeschluss darf jedoch nicht konträr zu den Interessen der Gesellschaft stehen und darüber hinaus auch nicht darauf abzielen, dem Mehrheitsgesellschafter zu ermöglichen, sich seiner Verpflichtungen gegenüber dem Minderheitsgesellschafter zu entledigen.
In diesem Sinne erachtete die Kammer für Handelssachen des Kassationsgerichtshofes mit Urteil vom 8. Februar 2011 den Auflösungsbeschluss einer GmbH aus folgenden Gründen für nichtig: Der auf Initiative des Mehrheitsgesellschafters betriebene Beschluss erging ohne ausreichende Begründung. Der Mehrheitsgesellschafter nutzte missbräuchlich seine rechtliche Stellung, um die Auflösung der Gesellschaft zu erreichen und damit sich von seinen Engagements, die Anteile des Minderheitsgesellschafters zu einem bestimmten, bereits früher festgelegten Preis kaufen zu müssen, zu befreien.
Der abgewiesene Mehrheitsgesellschafter wurde zusätzlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts bestand der Schaden des Minderheitsgesellschafters darin, dass er durch den Auflösungsbeschluss des Mehrheitsgesellschafters der Möglichkeit beraubt wurde, an Letzteren seine Gesellschaftsanteile zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen verkaufen zu können.