Begründung eines Eigentumsvorbehalts
Stillschweigende Akzeptanz
Eine Klage auf Herausgabe von Gegenständen, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, ist begründet, soweit die Klausel zwischen den Parteien vereinbart und dies spätestens bei der Lieferung auf einem Dokument gegengezeichnet wurde. Sie kann ebenfalls durch ein Schreiben, das die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern regelt, begründet werden.
Aber auch wenn keine schriftliche Vereinbarung erfolgte, kann es zur Begründung eines Eigentumsvorbehalts kommen. Dabei sind die spezifischen Umstände der bestehenden Handelsbeziehungen besonders zu beachten.
So lässt die Tatsache, dass die Rechnungen, die den Eigentumsvorbehalt auswiesen und bei der Warenannahme vorlagen, niemals in Frage gestellt wurden, eine entsprechende Zustimmung vermuten.
In dieser Weise entschied auch der Kassationsgerichtshof in Handelssachen mit Urteil vom 31. Januar 2012. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurden dem Erwerber, nachdem er die ersten Lieferungen nicht bezahlte, mehrere Rechnungen, die mit einem klar ersichtlichen Vermerk eines Eigentumsvorbehalts versehen waren, zugesandt. Nachdem er, so das Gericht, die Weiterführung des Vertrages fortsetzte, habe er stillschweigend die bestehende Klausel akzeptiert.