Die neue Abgabe auf Gewinnausschüttungen

Veröffentlicht auf von Coffra

Rückstellungsverpflichtung im Jahresabschluss 2012?

Das zweite Haushaltsberichtigungsgesetz für 2012 („Loi de finances rectificative“) führte eine zusätzliche Belastung für Gewinnausschüttungen ein. Alle ab dem 17. August 2012 erfolgten Zahlungen, die unter diese Kategorie fallen, bzw. ihr gleichzusetzen sind, unterliegen einer steuerlich nicht abzugsfähigen Sonderabgabe von 3%. Die Abgabe ist von der ausschüttenden Gesellschaft zu zahlen, schmälert also nicht den von ihr beschlossenen Gewinnverteilungsbetrag. Von der Steuerpflicht sind mittelständische Unternehmen (frz. „PME“), die gemäß den europäischen Kriterien weniger als 250 Beschäftigte und einen niedrigeren Umsatz als 50 Mio. € oder eine geringere Bilanzsumme als 43 Mio. € ausweisen, ausgenommen.

Diese Größenmerkmale sind aber auf Gruppenebene zu würdigen. So muss z.B. die französische Tochtergesellschaft die neue Gewinnausschüttungssteuer auch dann entrichten, wenn die obigen Kriterien einer „PME“ zwar von ihr erfüllt, aber von ihrer Gruppe überschritten werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ebenfalls Reservenausschüttungen und Dividendenabschlagszahlungen, die nach dem 17. August 2012 erfolgen, unter die 3%-Steuerbelastung fallen.

Nach Auffassung der herrschenden Literaturmeinung ist im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 noch keine Rückstellung für die obige Steuer, die auf zukünftige Dividendenzahlungen anfällt, zu bilden.

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