Diskriminierendes Verhalten beim Vorstellungsgespräch
Keine Heilung durch spätere Einstellung
Die stellvertretende Direktorin eines Cafés wollte die Bewerberin nach einem durchgeführten Vorstellungsgespräch einstellen. Sie stieß dabei auf völlige Ablehnung seitens ihrer Chefin, die – wie sie ausführte – keinerlei Vertrauen in Personen aus Nordafrika hatte. Die stellvertretende Direktorin wartete daraufhin auf die Urlaubsabwesenheit ihrer Vorgesetzten, um sich über deren Verweigerung hinwegzusetzen und die Bewerberin einzustellen. Nachdem es zunächst zum Abschluss mehrerer Zeitverträge gekommen war, beantragte die eingestellte Mitarbeiterin die Umqualifikation der Verträge in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sowie Schadensersatz für die ausgesprochene Rassendiskrimination. Das Unternehmen machte hingegen geltend, dass die Klägerin keinen Schaden erlitten habe, da sie ja tatsächlich eingestellt und dies auch von der leitenden Direktorin akzeptiert worden sei.
Das Gericht verwarf die Argumentation der beklagten Gesellschaft. Die Einwendungen gegen eine Einstellung wegen des Herkunftslandes der Bewerberin, wie dies von der Direktorin zum Ausdruck gebracht worden sei, stelle eine rassistische Diskriminierung dar. Dabei sei es unerheblich, dass die Kandidatin trotzdem eingestellt wurde, was ja nur einem Trick der stellvertretenden Direktorin zu verdanken gewesen wäre.
Die vorliegenden Elemente waren, nach Meinung des Kassationsgerichtshofes mit Urteil vom 18. Januar 2012 ausreichend, um den Tatbestand der Diskriminierung beim Vorstellungsgespräch zu begründen und eine Schadensersatzforderung in Höhe von 2.000 €, wie sie vom Vorgericht festgesetzt worden war, zu rechtfertigen.