Erleichterungen für freiwillige Prämienvereinbarungen
Die Zwangsprämie ist eingeführt
Im Rahmen von Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern können Prämienzusagen festgelegt werden, die vom Erreichen vorher genau bestimmter Unternehmensziele (wie z.B. Umsatzsteigerungen, Margen-, Produktivitätsverbesserungen, Betriebs ergebnisse, Materialeinsparungen etc.) abhängen. Diese sogenannten „Intéressements“ können zusätzlich zu der gesetzlich geregelten Arbeitnehmergewinnbeteiligung gewährt werden. Letztere ist zwingend vorgeschrieben, wenn bestimmte Kriterien (wie z.B. Mindestzahl der Mitarbeiter, Kapitalausstattung, Steuergewinn etc.) vorliegen.
Diese freiwilligen Prämienvereinbarungen müssen, um in den Genuss von steuerlichen und sozialrechtlichen Erleichterungen zu kommen, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer über eine Laufzeit von mindestens drei Jahren abgeschlossen werden. Auf diese oft sehr abschreckende Bedingung wird nunmehr in einem neuen Gesetz für Mittel- und Kleinunternehmen, d.h. Gesellschaften mit weniger als 50 Mitarbeitern, verzichtet. Eine Laufzeit von einem Jahr ist damit ausreichend.
Eine solche Regelung ist im Zusammenhang mit dem gerade vom Parlament verabschiedeten Gesetz über die Zwangsprämie für Unternehmen, die im Vergleich zu den beiden Vorjahren in 2011 eine Dividendenerhöhung vornahmen, zu sehen. Das „Dividendenprämiengesetz“ findet u.a. nur Anwendung auf Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern. Als „kleiner Ausgleich“ soll die Sozialabgabenbefreiung bis zu einer Prämienzahlung von 1.200 € dienen. Eine steuerliche Freistellung beim Empfänger ist hingegen nicht vorgesehen.
Durch das obige Gesetz sollen die Kleinunternehmen, die nicht der Zwangsprämienregelung unterliegen, zu einer freiwilligen Prämienzahlung animiert werden. Deshalb ist die gleiche Sozialabgabenbefreiung vorgesehen. Darüber hinaus wird ein Steuerkredit („avoir fiscal“) in Höhe von 30% für das auszahlende Unternehmen eingeräumt.