Fehlende Hauptversammlung innerhalb der Sechsmonatsfrist

Veröffentlicht auf von Coffra

Wegfall eines Straftatbestandes

Bisher wurde die Nichtabhaltung einer Hauptversammlung bei GmbHs („SARL“) und AGs („SA“) als Straftatbestand behandelt. Das Handelsgesetzbuch sah hierfür eine Gefängnisstrafe von maximal sechs Monaten und eine Geldstrafe bis zu 9.000 € gegenüber dem Leitungsorgan der Gesellschaft vor. Durch das Vereinfachungsgesetz vom 22. März 2012 („loi relative à la simplification du droit“) wurde der Strafcharakter dieser Unterlassung aufgehoben.

Nebenbei: Der französische Abschluss­prüfer („commissaire aux comptes“) ist damit auch von seiner Anzeigepflicht im Falle einer Nichtabhaltung der Hauptversammlung beim Staatsanwalt enthoben. Hingegen ist es weiterhin unter Strafe gestellt, wenn der Präsident den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht nicht dem obigen Gremium zur Genehmigung vorlegt.

Eine fehlende Hauptversammlung kann jedoch jederzeit von jedem Gesellschafter im Rahmen einer Klage beim Präsidenten des Handelsgerichts beantragt werden, der unter Anordnung einer Geldauflage die Vollziehung erzwingen kann.

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