Garantieaktien von Aufsichtsräten
Übertragung durch einen Leihvertrag
Die Statuten von französischen Aktiengesellschaften sehen oft vor, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, bzw. Aufsichtsräte im Besitz zumindest einer Aktie sein müssen. Diese Regelung war bis zum 31. Dezember 2008 gesetzlich vorgeschrieben.
Im Rahmen eines speziellen Leihvertrages („prêt de consommation“) können dem interessierten Verwaltungsratsmitglied die erforderlichen Aktien kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes, Urteil vom 15. November 2011, erlangt das Mitglied aber erst mit Eintragung der Aktienübertragung im Aktienkonto der Gesellschaft die definitive Eigentümerstellung.
In dem zugrundeliegenden Leihvertrag können die Modalitäten, die Rechte und Pflichten des Leihnehmers, wie z.B. die Laufzeit des Vertrages, eine eventuelle Rückerstattung der Dividende etc., geregelt werden.
Soweit das Verwaltungs-, bzw. Aufsichtsratsmitglied zum Zeitpunkt seiner Bestellung nicht Eigentümer der statutarisch vorgeschriebenen Aktien ist, wird er von Amtswegen als ausgeschieden betrachtet. Zur Regularisierung dieser Situation gewährt ihm das Gesetz eine Frist von sechs Monaten.