Garantieaktien von Aufsichtsräten

Veröffentlicht auf von Coffra

Übertragung durch einen Leihvertrag

Die Statuten von französischen Aktien­gesellschaften sehen oft vor, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, bzw. Aufsichtsräte im Besitz zumindest einer Aktie sein müssen. Diese Regelung war bis zum 31. Dezember 2008 gesetzlich vorgeschrieben.

Im Rahmen eines speziellen Leihver­trages („prêt de consommation“) können dem interessierten Verwaltungsrats­mitglied die erforderlichen Aktien kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Kassa­tionsgerichtshofes, Urteil vom 15. No­vem­ber 2011, erlangt das Mitglied aber erst mit Eintragung der Aktienüber­tragung im Aktienkonto der Gesellschaft die definitive Eigentümerstellung.

In dem zugrundeliegenden Leihvertrag können die Modalitäten, die Rechte und Pflichten des Leihnehmers, wie z.B. die Laufzeit des Vertrages, eine eventuelle Rückerstattung der Dividende etc., geregelt werden.

Soweit das Verwaltungs-, bzw. Auf­sichts­ratsmitglied zum Zeitpunkt seiner Bestellung nicht Eigentümer der statutarisch vorgeschriebenen Aktien ist, wird er von Amtswegen als ausgeschieden betrachtet. Zur Regularisierung dieser Situation gewährt ihm das Gesetz eine Frist von sechs Monaten.

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