Gesetzliche Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer

Veröffentlicht auf von Coffra

Betriebsstätte ausländischer Gesellschaften


Französische Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind – soweit bestimmte Kriterien vorliegen – auf der Basis ihres erzielten Steuerergebnisses verpflichtet, eine gesetzlich geregelte Arbeitnehmer- Gewinnbeteiligung zu zahlen.

Es stellt sich die Frage, ob diese Verpflichtung auch auf unselbständige Betriebsstätten ausländischer Gesellschaf ten Anwendung findet. Der angerufene Kassationsgerichtshof („Cour de Cassation“) entschied erstmalig hierüber mit Urteil vom 8. Februar 2012.

 

Nach Auffassung des „Cour de Cassation“ ist eine ausländische Gesellschaft hinsichtlich des von ihrer Niederlassung in Frankreich erwirtschafteten Gewinnes der Arbeitnehmer-Gewinnbeteiligung unterworfen.

Der Kassationsgerichtshof ging in dem obigen Urteil davon aus, dass die französische Einheit einen permanenten und autonomen Charakter hatte. Dies zeige sich u.a. durch die Existenz eines Betriebsrates, die Bestellung eines Verantwortlichen und die Eintragung in das Handelsregister. Damit ergäbe sich die Verpflichtung zur Versteuerung der in Frankreich realisierten Vorgänge dieser Einheit.

 

Der Einwand der beklagten Gesellschaft, die zu erfüllenden Kriterien, um rechnerisch eine Gewinnbeteiligung begründen zu können, wären vom Kläger, der Belegschaft, zu erbringen gewesen, wurde vom Kassationsgerichtshof abgewiesen. Er entschied vielmehr, dass es dem Arbeitgeber, der über die notwendigen Informationen verfüge, obliege nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Gewinnbeteiligung nicht erfüllt wurden.

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