Limitierte Abschreibung von Firmenfahrzeugen

Veröffentlicht auf von Coffra

Erweiterung durch umweltschonende Anlagen

 

Wie wir schon des Öfteren berichteten, können Firmenfahrzeuge nur bis zu einem Wert von 18.300 € (einschließlich Mehrwertsteuer – ein Vorsteuerabzug ent fällt) – abgeschrieben werden. Soweit es sich um besonders umweltschädliche Pkws handelt, d.h. mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 200 g/km, verringert sich sogar die Abschrei bungsbasis auf 9.900 €.

Von dieser Regelung sind eingebaute Batterien, die den Betrieb von Elektroautos ermöglichen und andere spezifische Ausstattungen, die den Gebrauch von LPG gestatten, nicht betroffen. Soweit der Kaufpreis für diese Anlagen getrennt berechnet oder in der Fahrzeugrechnung separat und genau beziffert ausgewiesen wird, wird er bei der obigen Abschreibungsgrenze von 18.300 € nicht berücksichtigt. Es erfolgt damit für beide Wirtschaftsgüter – Pkw und Spezialausrüstung – eine getrennte Abschreibung. Auf diese Weise kann eine Reduzierung, teilweise auch ein totaler Wegfall der Abschreibungsbegrenzung für „preiswerte“ Firmenfahrzeuge erreicht werden.

Werbung

Veröffentlicht in Steuerrecht

Um über die neuesten Artikel informiert zu werden, abonnieren:
Kommentiere diesen Post