Nichtige Wettbewerbsverbotsklausel
Zu geringer Entschädigungsbetrag
Eine Wettbewerbsverbotsklausel, die nur eine unbedeutende Entschädigung vorsieht, ist rechtsunwirksam. Der Kassationsgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, in welcher Weise die Höhe des Betrags zu ermitteln war, wenn die Auszahlung bereits teilweise vor Beendigung des Arbeitsvertrages erfolgte.
Mit seinem Urteil vom 22. Juni 2011 kam er zu dem Ergebnis, dass nur die nach Vertragsende geflossene Entschädi gung bei der obigen Frage berücksichtigt werden könne. Dies ergäbe sich auch aus der Logik des bestehenden Prinzips: Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung kann nicht vor Beendigung des Vertrages, für den sie erfolgte, getätigt werden. Wenn die Wettbewerbsverbotsentschädigung einen Bestandteil der Gehaltsbezüge darstelle, wäre sie nichtig. Damit könnten die vor Vertragsende gezahlten Beträge auch nicht bei der Würdigung der Höhe der Entschädigung berücksichtigt werden. In dem vorliegenden Sachverhalt sah die Wettbewerbsklausel die Zahlung der Entschädigung sowohl während des Vertragsverhältnisses als auch danach vor. Die Nichtigkeit der Klausel war nicht ausgesprochen worden.