Öffentliche Gesichtsvermummung

Veröffentlicht auf von Coffra

Seit dem 11. April 2011 strafbar

 

Das Tragen eines Kleidungsstückes an öffentlichen Orten, das dazu führt, dass das Gesicht der betroffenen Person nicht mehr erkennbar ist, wird seit dem 11. April 2011 in Frankreich mit Strafe belegt. In der Praxis zielt das obige Verbot in erster Linie auf das öffentliche Tragen eines „Vollschleiers“ ab. Dabei soll das Gesetz dafür Sorge tragen, dass die Personenidentifikation jederzeit möglich ist. Auch eine nur teilweise Gesichtsverhüllung kann – soweit die Erkennbarkeit der Person damit in Frage gestellt ist – deshalb unter das neue Gesetz fallen.

Öffentliche Orte sind alle Plätze und Gebäude, deren Zugang jedermann, wenn auch teilweise nur unter bestimmten Voraussetzungen, möglich ist. Private Fahrzeuge, die öffentliche Straßen benutzen, fallen nicht unter die Bestimmung, jedoch sind öffentliche Verkehrsmittel davon betroffen.

Soweit die religiösen Kultstätten (z.B. Moscheen) der Öffentlichkeit zugänglich sind, sind sie natürlich von dem „Verhüllungsverbot“ ausgenommen, da dies ansonsten – wie vom Verfassungsrat („Conseil Constitutionnel“) ausdrücklich bestätigt – einen Verstoß gegen die Religionsfreiheit darstellen würde.

Soweit die Arbeitsstätte sich nicht in einem öffentlichen Gebäude befindet (wie z.B. Rathaus, Gerichte, Krankenhäuser, Ausbildungseinrichtungen etc.) kommt das Verbot nicht zur Anwendung. Davon unabhängig kann der private Arbeitgeber jedoch, soweit dies durch die spezifische Tätigkeit des Mitarbeiters gerechtfertigt und angemessen erscheint, dessen Kleidungsfreiheit (z.B. das Tragen eines Schleiers) grundsätzlich einschränken.

Die Nichteinhaltung des Verbots kann zu einer Strafe von bis zu 150 € und weiteren staatsbürgerlichen Auflagen führen. Wesentlich strengere Strafen (Gefängnis und Geldstrafen bis zu 30.000 €) sind für die Personen vorgesehen, die durch Gewalt andere zur Gesichtsvermummung zwingen.

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