Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Veröffentlicht auf von Coffra

Einmalige Nutzung des Freibetrages

 

Die Entlassungsentschädigungen sind in Höhe der gesetzlichen bzw. tarifrechtlich festgelegten Beträge von der Steuer- und der Sozialversicherung sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer befreit. Die darüber hinausgehenden Entschädigungen sind hinsichtlich ihrer Befreiung auf die zum Zeitpunkt der Zahlung bestehende sechsfache Sozialversicherungsbemessungsgrund lage (2010: 207.720 €) beschränkt.

In der zugrundeliegenden Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d’Etat“) vom 10. Dezember 2010 übte ein Steuerpflichtiger innerhalb einer Gruppe die Funktion des stellvertretenden Generaldirektors und die eines Vorstandsmitglieds aus. Gleichzeitig war er auch Generaldirektor einer Tochtergesellschaft der Gruppe. In beiden Gesellschaften wurde ihm gekündigt und jeweils gesondert entsprechende Entlassungsentschädigungen ausgezahlt. Dabei erhob sich für den „Conseil d’Etat“ die Frage, ob der obige Freibetrag jeweils – also zweimal – auf beide Kündigungen angerechnet werden könnte. Der oberste Verwaltungsgerichtshof verneinte die Frage und führte hierzu aus, dass sämtliche Entschädigungsbeträge zusammenzufassen sind und nur auf dieser Basis der Freibetrag zum Abzug kommen könnte. Eine solche Handhabung ergäbe sich insbesondere, wenn die Entlassung auf einer einzigen Gruppenentscheidung beruhe, die die Entfernung aus verschiedenen Funktionen gleichzeitig betreffe.

Mit der obigen Entscheidung soll einem Missbrauch, der bei der Optimierung von Trennungsentschädigungen von Mandats trägern innerhalb einer Gruppe häufig festzustellen war, ein Riegel vorgeschoben werden.

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Veröffentlicht in Arbeitsrecht

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