Übertragung von Gesellschaften mit französischen Immobilien im Ausland

Veröffentlicht auf von Coffra

Notar- und verkehrsteuerpflichtig


Oft werden französische Immobilien durch Grundstücksgesellschaften, sogenannte „ SCI“ („société civile immobilière“), gehalten. Die Übertragung solcher Gesellschaften, bzw. deren Anteile, unterliegt einer Verkehrsteuer („droit d’enregistrement“) von 5%.

Soweit die Übertragung der Anteile im Ausland erfolgte, bestand bis zum 31. Dezember 2010 keine Versteuerungspflicht. Nunmehr werden – und zwar unabhängig davon, wo die Übertragung stattfindet, – alle französischen und ausländischen Anteile an Gesellschaften, deren Vermögen sich überwiegend aus französischen Immobilien zusammensetzt, der 5%-Verkehrsteuer unterworfen.

Durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2011 vom 21. September 2011 wurde eine weitere Änderung eingeführt. So ist innerhalb einer einmonatigen Frist nach Verkauf der Anteile im Ausland die Abtretung von einem französischen Notar zu beurkunden. Damit soll verhindert werden, dass entsprechende ausländische Vorgänge sich der französischen Verkehrsteuer entziehen. Gleichzeitig wird so auch sichergestellt, dass eventuelle Buchgewinne, die bei der Veräußerung entstehen, ebenfalls nicht der Besteuerung entgehen. In diesem Zusammenhang ist auf die neuen Bestimmungen hinsichtlich der Haltefrist für Immobilien im Privatbesitz hinzuweisen, über die wir bereits in der DiagnosticNews- Ausgabe vom September 2011 berichteten.

 

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Veröffentlicht in Steuerrecht

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