Verlustvorträge in der Organschaft
Anspruch auf Entschädigung für ausscheidende Organgesellschaft
Die französische Organschaft („intégration fiscale“) sieht von Gesetzeswegen vor, dass die Obergesellschaft Steuerschuldner der gesamten Körperschaftsteuern der Gruppe wird. Im Rahmen eines vertraglichen Abkommens kann die Mutter nach freiem Gutdünken den Körperschaftsteueraufwand auf die einzelnen Organgesellschaften der Gruppe, soweit weder die Interessen der einzelnen Gesellschaften noch die Rechte ihrer Aktionäre verletzt werden, verteilen.
Die Finanzverwaltung präzisiert dies in einer neueren Anweisung vom 2. März 2012: Danach kann grundsätzlich einer Tochtergesellschaft eine größere Steuerbelastung zugewiesen werden als dies im Falle der steuerlichen Unabhängigkeit der Tochter gewesen wäre. Bedingung hierfür ist jedoch, dass dies kein anormales Geschäftsgebaren („acte anormal de gestion“) darstellt und die Rechte der Gesellschafter einschließlich der der Minderheiten nicht verletzt werden.
Des Weiteren wird in der Anweisung die Entschädigung von defizitären Organgesellschaften, die die Organschaft verlassen, geregelt. Hierzu ist zu erinnern, dass die steuerlichen Verluste, die während der Organschaftszugehörigkeit von diesen Gesellschaften verursacht wurden, vom Organträger sofort genutzt oder ihm zugerechnet werden. Auf jeden Fall können sie nicht mehr von der den Organkreis verlassenden Gesellschaft geltend gemacht werden.
Die Entschädigung muss dem Wegfall, bzw. der nicht mehr möglichen Nutzung der steuerlichen Verluste bei der ausscheidenden Gesellschaft Rechnung tragen. Darüber hinaus müssen der den Organkreis verlassenden Gesellschaft sämtliche anderen Steuervorteile (z.B. Steuerkredite, Reduktionen etc.), die der Organmutter aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Organschaft gewährt wurden, vergütet werden.