Versteckte Mängel

Veröffentlicht auf von Coffra

Keine Vertragsauflösung mehr nach erfolgter Reparatur

Der Käufer einer Ware kann nach französischem Handelsrecht sofort nach  Feststellung des Fehlers die Vertragsauflösung oder aber auch die teilweise  Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.  So kann der Käufer, soweit der Verkäufer  eine Reparatur der Mängel vorschlägt,  dies jederzeit ablehnen. Wenn der  Käufer aber der Mängelbeseitigung zustimmt und dies auch zufriedenstellend  ausgeführt wird, verliert er damit sein  Vertragsauflösungsrecht.  Darüber hinaus kann jedoch der Käufer  Ersatzansprüche für eventuell erlittene  Schäden, die durch die zunächst mangelhafte Ware bei ihm eingetreten sind,  geltend machen. So das Urteil des  Kassationsgerichtshofes in Handelssachen („Cour de Cassation“) vom 1.  Februar 2011.

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Veröffentlicht in Handelsrecht

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