Vorladung zum Kündigungsgespräch

Veröffentlicht auf von Coffra

Unberechtigte Teilnahme führt zur Nichtigkeit

 

Der Kündigung muss ein frist- und formgerechtes Gespräch zwischen Arbeitgeber und Betroffenem vorausgehen. Die Ladung zu dieser Unterredung muss entweder durch eingeschriebenen Brief mit Rückantwort oder durch eine eigenhändige Übergabe des Einladungsschreibens erfolgen. Entscheidend ist, dass keine Zweifel über das Datum der Einberufung bestehen. So ist auch die Übergabe des Einladungsschreibens durch einen Gerichts vollzieher („huissier“) rechtsgültig.

Jedoch darf der Gerichtsvollzieher nicht an dem tatsächlichen Vorkündigungsgespräch teilnehmen; der Arbeitgeber kann sich lediglich durch ein Mitglied des Unternehmens assistieren lassen. Die Anwesenheit des Gerichtsvollziehers führt zur Nichtigkeit des Kündigungsverfahrens, so der Kassationsgerichtshof („Cour de Cassation“) mit Urteil vom 30. März 2011.

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Veröffentlicht in Arbeitsrecht

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