Zahlungsziele: Informationspflicht im Geschäftsbericht

Veröffentlicht auf von Coffra

Ausländische Lieferanten eingeschlossen?

 

Zur Erinnerung: Seit 2009 bestehen in Frankreich kürzere Zahlungsziele, die nur durch spezifische Branchenabkommen noch differieren können. Im Geschäftsbericht der Gesellschaften ist darüber zu informieren. Dabei ist zu wissen, dass nur die Zahlungszielkonditionen gegenüber den Lieferanten angabepflichtig sind.

 

Die nationale Vereinigung der französischen Aktiengesellschaften („ANSA“) hat mit Verlautbarung vom 10. Juli 2010 zu der Frage, welche Lieferantenrechnungen hierunter zu zählen sind, Stellung bezogen. Nach Auffassung der „ ANSA“ fallen nur die Lieferanten eines Unternehmens unter diese Bestimmung, die sich auf Verträge, die dem französischen Recht unterliegen, beziehen können. Damit würden für ausländische Lieferanten, soweit keine nationalen Gerichtsstandsvereinbarungen vorliegen, die französischen Zahlungsziele nicht zur Anwendung kommen und insbesondere natürlich auch die obigen Informationspflichten entfallen. Das französische Justizministerium hingegen ist weiterhin der Auffassung, dass auch gegenüber den ausländischen Lieferanten grundsätzlich die französischen Zahlungszielbestimmungen zur Anwendung kommen. Dabei macht das Ministerium jedoch die Einschränkung, dass die Rechtshoheit des jeweiligen Gerichtes natürlich weiterhin Vorrang habe und nicht beeinträchtigt werden dürfe.

 

Hinsichtlich der im Geschäftsbericht aufzuführenden Angaben schlägt „ANSA“ vor, die zum Bilanzstichtag bestehenden Lieferantenschulden nach den jeweiligen vertraglich vereinbarten Zahlungsfälligkeiten aufzuschlüsseln und gegebenenfalls zusätzliche Erläuterungen anzufügen.

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Veröffentlicht in Handelsrecht

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