Zinsen auf Zahlungsüberschreitungen
Pauschale für Beitreibungskosten
Zur Erinnerung: Die gesetzlichen Zahlungsfristen in Frankreich betragen 60 Tage nach Rechnungserstellung oder 45 Tage ab Monatsende. Noch bestehende Sonderbranchenabkommen sehen weiterhin längere Zahlungsfristen vor. Soweit diese Fristen überschritten werden, fallen die auf den Rechnungsformularen angegebenen Verzugszinsen an. Als Zinssatz wird von dem Refinanzierungssatz der BCE ausgegangen, der um zehn Punkte erhöht werden darf.
Ab dem 1. Januar 2013 werden aus Vereinfachungsgründen für Zahlungsüberschreitungen im ersten Halbjahr der zum 1. Januar geltende Satz der BCE und für solche des zweiten Halbjahres der am 1. Juli bestehende Satz herangezogen.
Des Weiteren sieht die neue Regelung vor, dass ab dem obigen Zeitpunkt der Gläubiger pauschal eine Entschädigung für die Beitreibungskosten der überfälligen Forderungen geltend machen kann. Der absolute Betrag ist noch per Dekret festzulegen. Er ist dann auf dem Rechnungsformular und in den Geschäftsbedingungen anzugeben. Die europäische Direktive sieht einen Mindestbetrag pro Rechnung von 40 € vor. Soweit die gesetzliche Mahnungskostenpauschale im Einzelfall nicht ausreicht, können die darüber hinausgehenden Kosten zusätzlich eingefordert werden.