Ermittlung der Gewinnbeteiligung

Veröffentlicht auf von Coffra

Berechnung der Belegschaftsgröße erfolgt zum Monatsende

 

Die Arbeitnehmergewinnbeteiligung ist für Unternehmen mit einer Belegschaft von mindestens 50 Mitarbeitern gesetzlich zwingend.

Nach den maßgebenden Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches („code de travail“) muss die Richtgröße von 50 Mitarbeitern für ein Unternehmen während einer Dauer von sechs Monaten im Verlaufe eines Geschäftsjahres erreicht werden. Dabei muss es sich nicht um eine „ununterbrochene“ Zeitspanne von sechs Monaten handeln. Trotz dieser eigentlich klaren Bestimmung blieben weiterhin Fragen offen.

Der Kassationsgerichtshof hat nunmehr erstmalig mit seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2010 die Ermittlung der Belegschaftsgröße festgelegt.

In dem Sachverhalt des obigen Urteils belief sich die Belegschaft des Unternehmens, dessen Geschäftsjahr vom 1. Februar bis zum 31. Januar lief, in den Monaten September bis Januar, also fünf Monate lang – auf 50 Mitarbeiter. Für die übrigen Monate wurde die notwendige Mindestzahl von 50 Mitarbeitern zum Ersten eines Monats nicht erreicht. Damit waren, so das beklagte Unternehmen, die Voraussetzungen für die gesetzliche Gewinnbeteiligung nicht erfüllt.

Hiergegen machte die klagende Belegschaft geltend, dass im Verlaufe des Monats August und zwar am 4. und 8. insgesamt vier Mitarbeiter eingestellt worden seien – soweit sei Ende August ebenfalls die Quote von 50 Mitarbeitern erfüllt worden.

Der Kassationsgerichtshof entschied, dass sich die monatliche Belegschaftsgröße auf das Monatsende beziehe. Dabei sei völlig unerheblich, zu welchem Zeitpunkt innerhalb eines Monats neue Mitarbeiter engagiert worden seien. Die Belegschaftsgröße von 50 Mitarbeitern war nach dieser Berechnungsweise für sechs Monate erfüllt und eine Voraussetzung für die Gewinnbeteiligung gegeben.

Veröffentlicht in Arbeitsrecht

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